Inhaltsverzeichnis : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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in  folgender  Art  gefaßt  werden:

„wenn  nicht  die  betreffende  Kreisregierung  im  Ein—
verständnisse  mit  dem  einschlägigen  Appellationsgerichte
  die  zwischen  dem  Untergerichte  und  dem  Verwaltungsamte
  bestehende  Verschiedenheit  der  Ansicht
binnen  sechs  Wochen  selbst  zu  heben  im  Stande  ist.“

5)  Dem  9.  5.  des  Gesetzentwurfes  sey  beyzusetzen:

„Die  im  Conflicte  begriffenen  Stellen  können  nur
provisorische  Verfügungen  erlassen,  wenn  Gefahr
auf  dem  Verzuge  hafter.  Das  zuerst  getroffene  Provisorium
  muß  gehandhabt  werden.“

4)  Endlich  soll  der  Beysatz  in  Antrag  gebracht  werden:
„Das  gegenwärtige  Gesetz  sey  auf  den  Nheinkreis
nur  in  den  Bestimmungen  anwendbar,  welche  die
Formation  des  Competenzgerichtes  und  dessen  Entscheidung
  rücksichtlich  der  eingetretenen  Competenzconflicte,
  so  wie  die  böffentliche  Bekanmmachung
betreffen,  im  Uebrigen  bleibe  es  im  Rheinkreise  einftweilen
  noch  bey  der  dort  über  die  Competenzconflicte
  bestehenden  Gesetzgebung.“

VI.  Dem  am  Ende  des  Beschlusses  der  Kammer  der
Abgeordneten  ausgedrückten  Wunsche  wegen  bffentlicher
Bekanntmachung  der  Erkenmtnisse  sep  die  Zustimmung  zu

ertheilen.

Indem  die  Kammer  der  Reichsräthe  diesen  Beschluß

zur  weitern  Prüfung  der  Kammer  der  Abgeordneten  in
Erwartung  gefälliger  Rückens  erung  mitzutheilen  die  Ehre
hat,  ergreift  sie  mit  Vergugen  die  Veranlassung,  die

Versicherung  ausgezeichneter  Hochachtung  zu  erneuern.
München  am  30.  Mavy  1828.
Der  erste  Präsident  Fürst  von  Wrede.
C.  G.  von  Leyden.