Grundstück, Wohnräume und andere Räume. 363
eines Schrankfachs eines eingemauerten Bankfachs greifen daher nicht
die Sätze über die Miete eines Grundstücks Platz. Insbesondere hat daher der
Vermieter eines derartigen Behältnisses nicht das gesetzliche Pfandrecht aus
5559 BGB.5). Dem steht auch die Auedrucksweise des § 559 entgegen, wonach
das Pfandrecht an den „eingebrachten“ Sachen des Mieters besteht, denn in
ein Behältnis werden Sachen nicht eingebracht, sondern hineingelegt.
Daraus, daß die „Wohnräume und anderen Räume“ von den Grundstücken
unterschieden werden, folgert namentlich Kiefe, daß die Räume keine
Immobiliarräume zu sein brauchen. Er weist namentlich darauf hin,
daß im ersten Entwurf des § 257 CPO. nur die Grundstücke genannt waren (s.
Protokolle z. BGB. Bd. 2 S. 134), bei Mugdan Bd. 12 S. 69) und daß die
„Wohnräume oder anderen Räume“ erst nachträglich (s. die Reichstagsvorlage
eines Entwurfs einer CPO. § 231a) ausgenommen und „in bewußten Gegensatz
zu Grundstücken als solchen gestellt sind“. Um was für einen „Gegensatz“
es s.ch dabei für den § 580 BGB. handelt — dessen Vorgang der § 257 CPO.
offenbar gefolgt ist') — ist oben gezeigt worden. Allerdings sind „Wohnräume
und andere Räume“ von den „Grundstücken“ unterschieden, weshalb denn auch,
wie schon festgestellt, die 88 23 Nr. 2, 202 Nr. 2 G. und §5 709 Nr. 1 CPO.
die Grundstücke als solche nicht treffen. Es handelt sich aber nicht um einen
Gegensatz verschiedenartiger Dinge — wie Kiefe annimmt, ohne jedoch näher
auf den § 580 BGB. einzugehen —, sondern um den Gegensatz des Ganzen
und seiner Teile. Das ergibt sich für das BGB. § 580 und §& 865 aus der mitgeteilten
Entstehungsgeschichte klar, findet aber namentlich für den § 580 auch
Bestätigung durch den Wortlaut. Wenn es heißt, daß die Vorschriften über die
Miete von Grundstücken auch für die Miete von Wohnräumen und anderen
Räumen gelten, so liegt es nahe, dies zu beschränken auf Räume, welche sich in
Grundstücken befinden?) bezw. in Baulichkeiten, welche auf Grundstücken errichtet
sind, nicht aber die seltenen und eigenartigen Fälle mit heranzuziehen,
in denen es sich um Räume handelt, welche sich in beweglichen Sachen, z. B. in
Schiffen oder in Wohnungen befinden. In den Motiven zum ersten Entwurf
S. 404 ist es noch ausdrücklich abgelehnt worden, dem Vermieter eines Schiffes
das gesetzliche Pfandrecht des Grundstücksvermieters zu verleihen. Vor allem
führt aber die gegnerische Meinung zu Widersinnigkeiten, worauf Verfasser schon
in seinem Buche über die Miete S. 11 hingewiesen hat. Die Miete eines ganzen
Schiffes ist zweifellos die Miete einer beweglichen Sache, nicht Miete der Räumlichkeiten
des Schiffes. Deshalb gilt bei der Miete eines Schiffes auf unbestimmte
Zeit die kurze Kündigungsfrist des § 565 Abs. 2 und 3 BGB., und der Vermieter
des Schiffes hat das gesetzliche Pfandrecht aus § 559 BGB. nicht. Würde aber
die Miete eines Raumes in einem Schiff unter den 8 580 BGB. fallen, so würde
der Vermieter eines solchen Teiles das Pfandrecht haben und die Kündigungsfrist
würde gemäß § 565 Abs. 1 BGB. länger sein, als wenn das ganze Schiff
den Gegenstand der Miete bildete. Das beweist, daß BGB. 5 580 und
ebenso der ihm folgende § 257 C PO. Grundstücke und die auf
solchen befindliche Räume treffen, nicht aber die in be-6)
Ebenso Kiefe, während das Gegenteil gelehrt wird von Brückner, Miete S. 14
N. 1; Heinrici bei Gruchot Bd. 44 S. 824; Marcus bei Holdheim 1905 S. 252.
7) Die Kommentatoren der CPO. Gaupp-Stein, Struckmann-Koch und
Petersen bemerken kurz zu CPO. 8§ 257, daß er in diesem Punkte dem 8 580 BGB.
ters,, und daß bewegliche Sachen nicht hierher gehörten.
8) Das würden, streng genommen, höhlenartige Räume sein.
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