Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Grundstück,  Wohnräume  und  andere  Räume.  363

eines  Schrankfachs  eines  eingemauerten  Bankfachs  greifen  daher  nicht
die  Sätze  über  die  Miete  eines  Grundstücks  Platz.  Insbesondere  hat  daher  der
Vermieter  eines  derartigen  Behältnisses  nicht  das  gesetzliche  Pfandrecht  aus
5559  BGB.5).  Dem  steht  auch  die  Auedrucksweise  des  §  559  entgegen,  wonach
das  Pfandrecht  an  den  „eingebrachten“  Sachen  des  Mieters  besteht,  denn  in
ein  Behältnis  werden  Sachen  nicht  eingebracht,  sondern  hineingelegt.
Daraus,  daß  die  „Wohnräume  und  anderen  Räume“  von  den  Grundstücken
unterschieden  werden,  folgert  namentlich  Kiefe,  daß  die  Räume  keine
Immobiliarräume  zu  sein  brauchen.  Er  weist  namentlich  darauf  hin,
daß  im  ersten  Entwurf  des  §  257  CPO.  nur  die  Grundstücke  genannt  waren  (s.
Protokolle  z.  BGB.  Bd.  2  S.  134),  bei  Mugdan  Bd.  12  S.  69)  und  daß  die
„Wohnräume  oder  anderen  Räume“  erst  nachträglich  (s.  die  Reichstagsvorlage
eines  Entwurfs  einer  CPO.  §  231a)  ausgenommen  und  „in  bewußten  Gegensatz
  zu  Grundstücken  als  solchen  gestellt  sind“.  Um  was  für  einen  „Gegensatz“
es  s.ch  dabei  für  den  §  580  BGB.  handelt  —  dessen  Vorgang  der  §  257  CPO.
offenbar  gefolgt  ist')  —  ist  oben  gezeigt  worden.  Allerdings  sind  „Wohnräume
und  andere  Räume“  von  den  „Grundstücken“  unterschieden,  weshalb  denn  auch,
wie  schon  festgestellt,  die  88  23  Nr.  2,  202  Nr.  2  G.  und  §5  709  Nr.  1  CPO.
die  Grundstücke  als  solche  nicht  treffen.  Es  handelt  sich  aber  nicht  um  einen
Gegensatz  verschiedenartiger  Dinge  —  wie  Kiefe  annimmt,  ohne  jedoch  näher
auf  den  §  580  BGB.  einzugehen  —,  sondern  um  den  Gegensatz  des  Ganzen
und  seiner  Teile.  Das  ergibt  sich  für  das  BGB.  §  580  und  §&  865  aus  der  mitgeteilten
  Entstehungsgeschichte  klar,  findet  aber  namentlich  für  den  §  580  auch
Bestätigung  durch  den  Wortlaut.  Wenn  es  heißt,  daß  die  Vorschriften  über  die
Miete  von  Grundstücken  auch  für  die  Miete  von  Wohnräumen  und  anderen
Räumen  gelten,  so  liegt  es  nahe,  dies  zu  beschränken  auf  Räume,  welche  sich  in
Grundstücken  befinden?)  bezw.  in  Baulichkeiten,  welche  auf  Grundstücken  errichtet
  sind,  nicht  aber  die  seltenen  und  eigenartigen  Fälle  mit  heranzuziehen,
in  denen  es  sich  um  Räume  handelt,  welche  sich  in  beweglichen  Sachen,  z.  B.  in
Schiffen  oder  in  Wohnungen  befinden.  In  den  Motiven  zum  ersten  Entwurf
S.  404  ist  es  noch  ausdrücklich  abgelehnt  worden,  dem  Vermieter  eines  Schiffes
das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Grundstücksvermieters  zu  verleihen.  Vor  allem
führt  aber  die  gegnerische  Meinung  zu  Widersinnigkeiten,  worauf  Verfasser  schon
in  seinem  Buche  über  die  Miete  S.  11  hingewiesen  hat.  Die  Miete  eines  ganzen
Schiffes  ist  zweifellos  die  Miete  einer  beweglichen  Sache,  nicht  Miete  der  Räumlichkeiten
  des  Schiffes.  Deshalb  gilt  bei  der  Miete  eines  Schiffes  auf  unbestimmte
Zeit  die  kurze  Kündigungsfrist  des  §  565  Abs.  2  und  3  BGB.,  und  der  Vermieter
des  Schiffes  hat  das  gesetzliche  Pfandrecht  aus  §  559  BGB.  nicht.  Würde  aber
die  Miete  eines  Raumes  in  einem  Schiff  unter  den  8  580  BGB.  fallen,  so  würde
der  Vermieter  eines  solchen  Teiles  das  Pfandrecht  haben  und  die  Kündigungsfrist
  würde  gemäß  §  565  Abs.  1  BGB.  länger  sein,  als  wenn  das  ganze  Schiff
den  Gegenstand  der  Miete  bildete.  Das  beweist,  daß  BGB.  5  580  und
ebenso  der  ihm  folgende  §  257  C  PO.  Grundstücke  und  die  auf
solchen  befindliche  Räume  treffen,  nicht  aber  die  in  be-6)

  Ebenso  Kiefe,  während  das  Gegenteil  gelehrt  wird  von  Brückner,  Miete  S.  14
N.  1;  Heinrici  bei  Gruchot  Bd.  44  S.  824;  Marcus  bei  Holdheim  1905  S.  252.
7)  Die  Kommentatoren  der  CPO.  Gaupp-Stein,  Struckmann-Koch  und
Petersen  bemerken  kurz  zu  CPO.  8§  257,  daß  er  in  diesem  Punkte  dem  8  580  BGB.
ters,,  und  daß  bewegliche  Sachen  nicht  hierher  gehörten.
8)  Das  würden,  streng  genommen,  höhlenartige  Räume  sein.
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