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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 3.—
(Nr. 8094.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Halten der Gesetz Sammlung und der
Amteblätter. Vom 10. März 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um-
fang der Monarchie, was folgt:
1
Vom 1. Januar 1873. ab sind nur die Gemeinden und selbstständigen
Gutsbezirke zum Halten der Gesetz Sammlung und des Amtsblattes desjenigen
Bezirks, in welchem sie belegen sind, verpflichtet.
S. 2.
Von der im F. 1. vorgeschriebenen Veftichtung dürfen die Bezirksver-
waltungsbehörden (Regierungen, Landdrosteien) Gutsbezirke und kleinere Gemeinden
auf Zelt entbinden. *
Alle bisherigen, über die Vorschrift des 8 1. hinausgehende Verpflichtungen
zum Halten der darin bezeichneten amtlichen Blätter sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. März 1873.
(#. S§.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
Jahrgang 1873. (Nr. 8094—8095.) 6 (Nr. 8095.)
Ausgegeben zu Berlin den 20. Mä## 1873.