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(Nr. 8095.) Gesetz, betreffend die außerordentliche Tilgung von Staatsschulden. Vom
13. März 1873.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen r#.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1
Aus dem Verwaltungsüberschusse des Jahres 1872. sind 12,774,000 Rthlr.
zur vollständigen Tilgung der nachbezeichneten 4# prozentigen Staatsanleihen:
1) der fünf Staatsanleihen, welche aufgenommen find
a) nach dem Erlaß vom 25. April 1848. (Gesetz Samml. S. 117.),
b) nach dem Gesetz vom 20. Mai und dem Erlaß vom 17. Juni
1854. (Gesetz Samml. S. 313. und 316.),
c) nach dem Gesetz vom 21. Mai und dem Erlaß vom 22. Oktober
1855. (Gesetz Samml. S. 310. und 684.),
4) nach dem Gesetz vom 7. Mai 1856. (Gesetz Samml. S. 402.) und
dem Erlaß vom 23. März 1857. (Gesetz Samml. S. 753.))
e) nach den Gesetzen vom 10. Mai 1858. (Gesetz- Samml. S. 720.
und vom 2. Juli 1859. (Gesetz Samml. S. 365.) und dem Erla
vom 21. August 1859. (Gesetz Samml. S. 419.),
2) der vormals Nassauischen Staatsanleihe vom 17. Juni 1861.,
zu verwenden.
§ 2.
Zu welchem Zeitpunkte die einzelnen Anleihen durch die Hauptverwaltung
der Staatsschulden aufzukündigen sind, bestimmt der Finanzminister. Derselbe
wird zugleich emmächtigt, auch schon vor dem Ablauf der Kündigungsfristen auf
Obligationen, welche zur Einlösung präsentirt werden, die verschriebenen Kapital-
beträge nebst den bis zum Tage der Einlösung aufgelaufenen Zinsen durch die
Hauptverwaltung der Staatsschulden auszahlen, sowie auch den Rückkauf zu an-
gemessenen Kursen stattfinden zu lassen.
K. 3.
Ueber die Ausführung dieses Gesetzes ist dem Landtage bei seinem nächsten
Zusammentritt Rechenschaft abzulegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. März 1873.
(. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
(Nr. 8096.)