Metadata : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

160  8  9  und  Abänderungsgesetz  vom  11.  Dezember  1915.

sondern  der  allgemeinen  Wohlfahrt  gesehen;  ein  nicht  gedrucktes
Urteil  eines  a.  ö.  K.  G.  hat  die  öffentliche  Sicherheit  auf  die  militärische
  Sicherheit  des  Reiches  beschränkt,  die  wirtschaftliche
Sicherheit  ausgeschlossen  und  daher  ein  Gebot  des  M.  B.  zur
Ablieferung  des  Goldgeldes  für  unzulässig  erklärt,  weil  die  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  zur  Sicherung  des  Reiches  durch  Gesetz
vom  4.  8.  1914  dem  Bundesrat  vorbehalten  seien.  Ebenso  hatte
in  dem  Falle,  der  dem  Urteile  des  Bayer.  Ob.  L.  G.  vom  8.  11.
1915  (J.  W.  1916  S.  343f.)  zugrunde  lag,  und  in  dem  es  sich
um  ein  Verbot  des  gewerbsmäßigen  Ankaufes  von  Butter  und
Schmalz  ohne  polizeiliche  Genehmigung  handelt,  die  Strafkammer
  angenommen,  daß  das  Verbot  nicht  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  erlassen  sei:  denn  das  K.  Z.G.  verfolge
keine  anderen  als  rein  militärische  Zwecke,  Artikel  4  Ziffer  2
habe  daher  nur  Vorschriften  militärischer  Natur  im  Auge,  die
mit  der  Kriegsführung  zusammenhängen  und  die  Sicherung
der  Landesverteidigung  bezwecken.  Auch  Waldecker  (J.W.
1916  S.  336)  hält  eine  Festsetzung  von  Höchstpreisenenicht  für
in  das  Gebiet  der  öffentlichen  Sicherheit  fallend,  will  im  Hinblick
  auf  §  10  II,  17  A.L.R.  den  Schutz  der  öffentlichen  Ruhe
und  Ordnung  völlig  ausschalten  und  nur  den  engeren  Begriff
der  öffentlichen  Sicherheit  als  im  &  9b  mit  besonderem  Strafschutz
  versehen  betrachten,  ohne  allerdings  diesen  Begriff  näher
zu  definieren.  Jedenfalls  rechnet  er  nicht  darunter  die  Erhaltung
  der  Wehrkraft  und  die  Ernährung  der  Bevölkerung.
Auf  die  politischen,  übrigens  unzutreffenden  Bemerkungen
Waldeckers  braucht  hier  nicht  eingegangen  zu  werden.

Diese  einengende  Auslegung  entspricht  aber  nicht  dem
Zweck  des  Gesetzes,  dos  sowohl  den  Schutz  des  Einzelnen  gegen
rechtswidrige  Angriffe  als  auch  darüber  hinaus  die  Sicherheit
des  Staates  gegenüber  dem  feindlichen  Angriff  und  zur  Förderung
der  eigenen  kriegerischen  Maßnahmen  im  Auge  hat  (Bayer.
Ob.  L.  G.  vom  28.  1.  1915,  J.  W.  1915  S.  1210).  Daher  hat  das
R.G.  mit  Recht  dem  Begriff  der  öffentlichen  Sicherheit  eine  sehr
weitgehende  Auslegung  gegeben:  die  öffentliche  Sicherheit