Oberstrichterliche Entscheldungen. 159
Einer solchen Willenserklärung, welche in diesem
Maße der Deutlichkeit entbehrt, kommt eine rechtliche
Bedeutung nicht zu (Preuß. LR. 1 5 § 193; Eccius-Foerster,
Theorie und Praxis des heutigen-allg. preuß.
Privatrechts, 5. Aufl., Bd. 1 8 33 S. 164) und diese
müßte ihr auch versagt werden im Hinblick auf Art. 14
des Not.- Ges.
42 Deun · eine auf ein Nichtbestehen einer Weidegerech
tigkeit gerichtete Anerkennungserklärung und eine Acceptionserklärung,
in welcher Form der Vertrag zu stande
gekommen sein soll, enthalten Dispositionen über ein
dingliches Recht, welche auf den Untergang der Weidegerechtigkeit,
eines dinglichen Rechts einwirken und betreffen
daher Rechte an unbeweglichen Sachen (Bl. f. RA.
Bd. XLIV S. 134; Bd. XXXI S. 369; Bint, weitere
Erläuterungen zum Not.-Ges. S. 43).
Derartige Verträge erheischen bei Strafe der Nichtigkeit
notarielle Beurkundung. An diesem Erfordernisse
fehlt es den Erklätungen zeuge des Thatbestandes.
Der Vertreter der Revisionskläger vermeint, daß
die in Wort gekommene Erklärung des Rechtsanwalts
B. eine bestimmte Willensäußerung von dem Rechte,
welches einem jeden Beklagten zustehe, Einreden gegen
die Klage oder eine Widerklage zu erheben, keinen Gebrauch
zu machen enthalte und erblickt hierin eine Entsagung
nach preuß. LR. 1 16 F 378.
Diese Auffassung, deren Richtigkeit vornusgesent
worauf einzugehen keine Veranlassung gegeben ist, ist
nicht geeignet, der fraglichen Erklärung eine rechtliche
Bedeutung zu verleihen.
Die Entsagung von Einwendungen darf, um wirksam
zu sein, nicht in allgemeinen und unbestimmten Ausdrücken
erfolgt sein.
Nach dem preuß. Landrecht (I 16 § 404) ist eine in
allgemeinen Ausdrücken abgegebene Entsagung auf Einwendungen
für unverbindlich erklärt; ferner muß die
Entsagung des Rechts ausdrücklich abgegeben worden