Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  159

Einer  solchen  Willenserklärung,  welche  in  diesem
Maße  der  Deutlichkeit  entbehrt,  kommt  eine  rechtliche
Bedeutung  nicht  zu  (Preuß.  LR.  1  5  §  193;  Eccius-Foerster,
  Theorie  und  Praxis  des  heutigen-allg.  preuß.
Privatrechts,  5.  Aufl.,  Bd.  1  8  33  S.  164)  und  diese
müßte  ihr  auch  versagt  werden  im  Hinblick  auf  Art.  14
des  Not.-  Ges.

42  Deun  ·  eine  auf  ein  Nichtbestehen  einer  Weidegerech
tigkeit  gerichtete  Anerkennungserklärung  und  eine  Acceptionserklärung,
  in  welcher  Form  der  Vertrag  zu  stande
gekommen  sein  soll,  enthalten  Dispositionen  über  ein
dingliches  Recht,  welche  auf  den  Untergang  der  Weidegerechtigkeit,
  eines  dinglichen  Rechts  einwirken  und  betreffen
daher  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen  (Bl.  f.  RA.
Bd.  XLIV  S.  134;  Bd.  XXXI  S.  369;  Bint,  weitere
Erläuterungen  zum  Not.-Ges.  S.  43).

Derartige  Verträge  erheischen  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
  notarielle  Beurkundung.  An  diesem  Erfordernisse
fehlt  es  den  Erklätungen  zeuge  des  Thatbestandes.

Der  Vertreter  der  Revisionskläger  vermeint,  daß
die  in  Wort  gekommene  Erklärung  des  Rechtsanwalts
B.  eine  bestimmte  Willensäußerung  von  dem  Rechte,
welches  einem  jeden  Beklagten  zustehe,  Einreden  gegen
die  Klage  oder  eine  Widerklage  zu  erheben,  keinen  Gebrauch
  zu  machen  enthalte  und  erblickt  hierin  eine  Entsagung
  nach  preuß.  LR.  1  16  F  378.

Diese  Auffassung,  deren  Richtigkeit  vornusgesent
worauf  einzugehen  keine  Veranlassung  gegeben  ist,  ist
nicht  geeignet,  der  fraglichen  Erklärung  eine  rechtliche
Bedeutung  zu  verleihen.

Die  Entsagung  von  Einwendungen  darf,  um  wirksam
  zu  sein,  nicht  in  allgemeinen  und  unbestimmten  Ausdrücken
  erfolgt  sein.

Nach  dem  preuß.  Landrecht  (I  16  §  404)  ist  eine  in
allgemeinen  Ausdrücken  abgegebene  Entsagung  auf  Einwendungen
  für  unverbindlich  erklärt;  ferner  muß  die
Entsagung  des  Rechts  ausdrücklich  abgegeben  worden