Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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§  3.

Insoweit  die  Gemeinde  innerhalb  ihres  Flurbezirks  Namens  der  Grundeigenthümer
  das  Jagdrecht  ausübt,  hat  sie  dem  Verlehten  den  Wildschaden  zu  ersetzen.

Die  Eigenthümer  der  zu  einem  Gemeindejagdbezirk  vereinigten  Grundstücke
sind  nach  dem  Verhältniß  der  Größe  ihrer  der  Jagd  in  diesem  Bezirke  unterworfenen
  Grundstücke  verpflichtet,  der  Gemeinde  den  geleisteten  Ersatz  und  die  ihr
erwachsenen  Kosten  zu  erstatten.

Der  Schaden,  welcher  innerhalb  eines  auf  Grund  des  §  27  des  Gesetzes  vom
4.  Dezember  1848  (Ges.-Samml  S.  71  f.)  von  dem  Staate  verpachteten  Jagdreviers
  entsteht,  ist  aus  der  Staatskasse  zu  ersetzen.

Der  Pächter  eines  Gemeindejagdbezirks  kann  vertragsmäßig  verpflichtet  werden,
an  Stelle  der  zu  dem  Bezirk  vereinigten  Grundstückseigenthümer  der  Gemeinde  die
durch  den  Wildschadensersatz  verursachten  Aufwendungen  zu  erstatten.

Ingleichen  kann  auch  der  Pächter  eines  auf  Grund  des  §  27  des  Gesetzes
vom  4.  Dezember  1848  (Ges.-Samml.  S.  71  ff.)  von  dem  Staate  verpachteten
Jagdreviers  zur  Erstattung  dieser  Aufwendungen  vertragsmäßig  verpflichtet  werden.

Ist  der  Pächter  zahlungsunfähig,  so  tritt  die  Ersatzpflicht  der  Gemeinde  bezw.
des  Staates  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  bezw.  3  ein.

84.
Die  Ermittelung,  Feststellung  und  Entschädigung  des  Wildschadens  erfolgt
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §§  5—16  im  Verwaltungsverfahren  bezw.
im  §  17  im  Rechtswege.

85.

Wer  Ersatz  für  Wildschaden  fordern  will,  hat  dies  bei  Verlust  des  Anspruchs

längstens  binnen  3  Tagen,  nachdem  er  von  der  Beschädigung  Kenntniß  erhalten

hat,  beim  Vorstand  der  Gemeinde  bezw.  des  Guts=  oder  Waldbezirks,  in  deren

Bezirke  der  beschädigte  Grundbesitz  liegt,  zu  Protokoll  oder  schriftlich  anzumelden
unter  Bezeichnung  der  für  den  Ersaß  in  Anspruch  zu  nehmenden  Partei.

86.
Der  Gemeinde=  bezw.  Guts=  oder  Waldbezirks-Vorstand  hat  unverzüglich  die
Herbeiführung  einer  gütlichen  Einigung  zwischen  dem  Beschädigten  und  der  ersatz-