Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

8  34.  V.  Wirtschaftliche  Verwaltung:  Das  Bergwesen.  113

 

unterliegt  grundsätzlich  den  gleichen  Bestimmungen,  wie  der  Bergbau  der  Privatpersonen.
  Doch  äußert  sich  die  dem  Landesherrn  auch  nach  Aufhebung  des
Bergregals  verbliebene  Berghoheit  in  der  Erteilung  der  Konzession  zur  Ausübung
  des  Bergbaues  und  im  Erlaß  bergpolizeilicher  Vorschriften.  Die  ihm
gesetzlich  1)  im  Betrage  von  jetzt  1  ½/  Prozent  des  Werts  der  abgesetzten  Bergprodukte
  noch  gebührenden  Bergwerksabgaben  charakterisieren  sich  nicht  als  eine
Steuer,  sondern  als  Domanialabgaben,  die  gewissermaßen  ein  Entgelt  für  die
aufgegebene  Regalität  darstellen  sollen  2).

2.  Die  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  (Bergbaurechts)  in  einem  bestimmten
  Felde  ist  ausnahmslos,  auch  für  ein  verlassenes  Bergwerk  oder  bei
zufälligem  Funde,  nachzusuchen  (zu  „muten")  bei  der  Bergbehörde.  Zum
Schürfen  auf  fremdem  Grund  und  Boden  bedarf  es  der  Erlaubnis  des  Grundbesitzers,
  die  aber  bei  Gewährung  voller,  im  Voraus  zu  zahlender  Entschädigung
für  die  entzogene  Nutzung  und  bei  Sicherheitsleistung  rücksichtlich  der  mutmaßlichen,
demnächst  zu  ersetzenden  Wertminderung  in  der  Regel  erteilt  werden  muß  9).  In
Feldern  fremder  Bergwerke  darf  unter  den  nötigen  Sicherheitsvorkehrungen  nach
denjenigen  Mineralien  geschürft  werden,  auf  welche  der  Bergwerkseigentümer
Rechte  noch  nicht  erworben  hat.  „Unbedingt  untersagt“  ist  das  Schürfen  auf
öffentlichen  Plätzen,  Straßen,  Eisenbahnen,  Friedhöfen,  indes  läßt  hier  das  Gesetz
gegenüber  dem  Beschluß  der  Bergbehörde  ausdrücklich  den  Rechtsweg  offen  1).  Aus
überwiegenden  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  darf  das  Schürfen  von  der
Bergbehörde  untersagt  werden,  gegen  deren  Verbot  in  solchen  Fällen  Rekurs  im
vorgeschriebenen  Instanzenwege  stattfindet.  Die  auf  Grund  eines  „bergrechtlichen
  Fundes“  5)  erfolgte,  ordnungsmäßige  Mutung  gewährt  einen  im  Rechtswege
  gegen  angeblich  besser  berechtigte  Dritte  verfolgbaren  Anspruch  auf  Verleihung
  des  Bergwerkseigentums  innerhalb  eines  Feldes  bis  zu  500  000  Quadratlachtern.
  Unter  mehreren  Mutern  gebührt  bei  rechtzeitig  (innerhalb  einer  Woche
nach  dem  Tage  der  Entdeckung)  eingelegten  Mutung  dem  ersten  Finder,  d.  i.
demjenigen,  welcher  durch  Schürfarbeiten  das  Mineral  entdeckt  hat,  der  Vorzug:
ein  zufälliger  Fund  begründet  nur  dann  ein  Vorzugsrecht,  wenn  er  vom  Grundeigentümer
  auf  seinem  Besitz  oder  vom  Bergbauberechtigten  auf  seinem  Grubenfelde
  gemacht  worden  ist.  Nach  Erledigung  etwa  erhobener  Einsprüche  durch
behördliche  Entscheidung  oder  im  Prozeßwege  )  wird  die  Uebertragung  des  Berg- 



1)  G.  vom  15.  April  1867  Nr.  24,  mit  Ab  GG.  vom  20.  Juni  1899  Nr.  25.

2)  Landtagsverhandlungen  vom  22.  März  1867.

3)  Sofern  nicht  unter  Gebäuden  oder  bis  zu  200  Fuß  von  ihnen  entfernt,  in  Gärten
oder  eingefriedigten  Hofräumen  geschürft  werden  soll.  Doch  kann  auch  in  solchen  Fällen  die
Zustimmung  des  Grundeigentümers  ersetzt  werden  durch  Beschluß  der  Bergbehörde,  der  hier
nicht  durch  Rekurs,  sondern  im  Rechtsweg  anfechtbar  ist.

4)  Wie  im  Fall  der  Anm.  3.  Bergges.  &  4,  Abs.  1;  §  8  Abs.  3.  Die  vom  preuß.  Gesetz  abweichende
  und  auffällige  Bestimmung  hat  doch  wohl  nur  solche  Fälle  im  Auge,  in  denen  es
streitig  sein  kann,  ob  der  zum  Schürfen  beanspruchte  Grund  und  Boden  noch  innerhalb  der
Grenzen  des  öffentlichen  Platzes,  der  Straße  u.  s.  w.  liegt.  2

5)  Der  Entdeckung  eines  unter  das  Berg.  fallenden  Minerals  auf  seiner  natürlichen,  bis
dahin  unbekannten  Ablagerung.  wi

6)  Die  Klage,  soweit  sie  überhaupt  zulässig,  muß  binnen  dreier  Monate  nach  Entscheidung
der  Bergbehörde  erhoben  werden.  Gleiche  Frist,  von  der  öffentlichen  Bekanntmachung  der  Ver—

Rhamm,  Braunschweig.  8