8 34. V. Wirtschaftliche Verwaltung: Das Bergwesen. 113
unterliegt grundsätzlich den gleichen Bestimmungen, wie der Bergbau der Privatpersonen.
Doch äußert sich die dem Landesherrn auch nach Aufhebung des
Bergregals verbliebene Berghoheit in der Erteilung der Konzession zur Ausübung
des Bergbaues und im Erlaß bergpolizeilicher Vorschriften. Die ihm
gesetzlich 1) im Betrage von jetzt 1 ½/ Prozent des Werts der abgesetzten Bergprodukte
noch gebührenden Bergwerksabgaben charakterisieren sich nicht als eine
Steuer, sondern als Domanialabgaben, die gewissermaßen ein Entgelt für die
aufgegebene Regalität darstellen sollen 2).
2. Die Verleihung des Bergwerkseigentums (Bergbaurechts) in einem bestimmten
Felde ist ausnahmslos, auch für ein verlassenes Bergwerk oder bei
zufälligem Funde, nachzusuchen (zu „muten") bei der Bergbehörde. Zum
Schürfen auf fremdem Grund und Boden bedarf es der Erlaubnis des Grundbesitzers,
die aber bei Gewährung voller, im Voraus zu zahlender Entschädigung
für die entzogene Nutzung und bei Sicherheitsleistung rücksichtlich der mutmaßlichen,
demnächst zu ersetzenden Wertminderung in der Regel erteilt werden muß 9). In
Feldern fremder Bergwerke darf unter den nötigen Sicherheitsvorkehrungen nach
denjenigen Mineralien geschürft werden, auf welche der Bergwerkseigentümer
Rechte noch nicht erworben hat. „Unbedingt untersagt“ ist das Schürfen auf
öffentlichen Plätzen, Straßen, Eisenbahnen, Friedhöfen, indes läßt hier das Gesetz
gegenüber dem Beschluß der Bergbehörde ausdrücklich den Rechtsweg offen 1). Aus
überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses darf das Schürfen von der
Bergbehörde untersagt werden, gegen deren Verbot in solchen Fällen Rekurs im
vorgeschriebenen Instanzenwege stattfindet. Die auf Grund eines „bergrechtlichen
Fundes“ 5) erfolgte, ordnungsmäßige Mutung gewährt einen im Rechtswege
gegen angeblich besser berechtigte Dritte verfolgbaren Anspruch auf Verleihung
des Bergwerkseigentums innerhalb eines Feldes bis zu 500 000 Quadratlachtern.
Unter mehreren Mutern gebührt bei rechtzeitig (innerhalb einer Woche
nach dem Tage der Entdeckung) eingelegten Mutung dem ersten Finder, d. i.
demjenigen, welcher durch Schürfarbeiten das Mineral entdeckt hat, der Vorzug:
ein zufälliger Fund begründet nur dann ein Vorzugsrecht, wenn er vom Grundeigentümer
auf seinem Besitz oder vom Bergbauberechtigten auf seinem Grubenfelde
gemacht worden ist. Nach Erledigung etwa erhobener Einsprüche durch
behördliche Entscheidung oder im Prozeßwege ) wird die Uebertragung des Berg-
1) G. vom 15. April 1867 Nr. 24, mit Ab GG. vom 20. Juni 1899 Nr. 25.
2) Landtagsverhandlungen vom 22. März 1867.
3) Sofern nicht unter Gebäuden oder bis zu 200 Fuß von ihnen entfernt, in Gärten
oder eingefriedigten Hofräumen geschürft werden soll. Doch kann auch in solchen Fällen die
Zustimmung des Grundeigentümers ersetzt werden durch Beschluß der Bergbehörde, der hier
nicht durch Rekurs, sondern im Rechtsweg anfechtbar ist.
4) Wie im Fall der Anm. 3. Bergges. & 4, Abs. 1; § 8 Abs. 3. Die vom preuß. Gesetz abweichende
und auffällige Bestimmung hat doch wohl nur solche Fälle im Auge, in denen es
streitig sein kann, ob der zum Schürfen beanspruchte Grund und Boden noch innerhalb der
Grenzen des öffentlichen Platzes, der Straße u. s. w. liegt. 2
5) Der Entdeckung eines unter das Berg. fallenden Minerals auf seiner natürlichen, bis
dahin unbekannten Ablagerung. wi
6) Die Klage, soweit sie überhaupt zulässig, muß binnen dreier Monate nach Entscheidung
der Bergbehörde erhoben werden. Gleiche Frist, von der öffentlichen Bekanntmachung der Ver—
Rhamm, Braunschweig. 8