Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Interesse

§  glieder  können  mündlich  oder  schrift-1874



1886

1903

1904
1917

lich  eingeladen  werden.
Zur  Beschlußfähigkeit  des  Familienrats
  ist  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden
  und  mindestens  zweier  Mitglieder
  erforderlich.

Der  Familienrat  faßt  seine  Beschlüsse

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nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  der

Anwesenden.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Steht  in  einer  Angelegenheit  das

J.  des  Mündels  zu  dem  J.  eines

Mitglieds  in  erheblichem  Gegensatze,

so  ist  das  Mitglied  von  der  Teilnahme
an  der  Beschlußfassung  ausgeschlossen.
Ülber  die  Ausschließung  entscheidet  der
Vorsitzende.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den

Vormund  zu  entlassen,  wenn  die  Fortführung
  des  Amtes,  insbesondere  wegen

pflichtwidrigen  Verhaltens  des  Vormundes,
  das  J.  des  Mündels  gefährden

  würde  oder  wenn  in  der

Person  des  Vormundes  einer  der  im
§  1781  bestimmten  Gründe  vorliegt.

1878,  1895.
Wird  der  Vater  des  Mündels  zum

Vormunde  bestellt,  so  unterbleibt  die

Bestellung  eines  Gegenvormundes.
Dem  Vater  stehen  die  Befreiungen  zu,

die  nach  den  8§§  1852—1854  angeordnet

  werden  können.  Das  Vormundschaftsgericht

  kann  die  Befreiungen
außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das  J.

des  Mündels  gesährden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Vater  im  Falle

der  Minderjährigkeit  des  Mündels  zur
Vermögensverwaltung  nicht  berechtigt
sein  würde.  1897,  1904.

s.  Verwandtschaft  1687.

Wird  die  Anordnung  einer  Pflegschaft
nach  §  1909  Abs.  1  Satz  2  erforderlich,

  so  ist  als  Pfleger  berufen,  wer

als  solcher  von  dem  Erblasser  durch

 

letztwillige  Verfügung,  von  dem  Dritten!

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634

Interesse

bei  der  Zuwendung  benannt  worden
ist;  die  Vorschriften  des  §  1778  finden
entsprechende  Anwendung.

Für  den  benannten  Pfleger  kann
der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
die  in  den  §§  1852—  1854  bezeichneten
Befreiungen  anordnen.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Anordnungen
außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das  J.
des  Pflegebefohlenen  gefährden.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen
  des  Dritten  ist,  solange  er
lebt,  seine  Zustimmung  erforderlich
und  genügend.  Die  Zustimmung  des
Dritten  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn  der
Dritte  zur  Abgabe  einer  Erklärung
dauernd  außer  stande  oder  sein  Aufenthalt
  dauernd  unbekannt  ist.

Werkvertrag.

Zur  Beseitigung  eines  Mangels  der
im  §  633  bezeichneten  Art  kann  der
Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene
  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,
  daß  er  die  Beseitigung  des
Mangels  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ablehne.  Zeigt  sich  schon  vor  der
Ablieferung  des  Werkes  ein  Mangel,
so  kann  der  Besteller  die  Frist  sofort
bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen
werden,  daß  sie  nicht  vor  der  für  die
Ablieferung  bestimmten  Frist  abläuft.
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  kann  der
Besteller  Rückgängigmachung  des  Vertrags
  (Wandelung)  oder  Herabsetzung
der  Vergütung  (Minderung)  verlangen,
wenn  nicht  der  Mangel  rechtzeitig  beseitigt
  worden  ist;  der  Anspruch  auf
Beseitigung  des  Mangels  ist  ausgeschlossen.


Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf
  es  nicht,  wenn  die  Beseitigung
des  Mangels  unmöglich  ist  oder  von
dem  Unternehmer  verweigert  wird  oder
wenn  die  sofortige  Geltendmachung