Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  25.  1917.  161

1.

Offentliche  Versammlungen  politischer  Parteien  oder  diesen  gleichzuachtender  Vereinigua
  werlammn  noc  findet  dieses  Verbot  auf  die  im  Gesetz  zur  Aderung
  des  Vereinsgesetzes  vom  26.  Juli  1916  —  R#Bl.  S.  635  —  bezeichneten  Vereinigungen
  keine  Anwendung.

2.

Offentliche  Versammlungen,  die  dem  Verbot  zu  1  nicht  unterliegen,  bedürfen  der
ceniullent  2  Dammkungen,  2d6,  Die  Genehmigung  ist  spätestens  48  Stunden
vor  Beginn  der  Versammlung  einzuholen.  Die  Erteilung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung
  erfolgt  durch  die  Ortspolizeibehörde  unter  eigener  Verantwortung.

3.

Nichtöffentliche  Versammlungen,  die  von  politischen  Vereinen  oder  zur  Erörte--rung
  öffentlicher  Angelegenheiten  einberufen  werden,  bedürfen  keiner  Genehmigung,
snd  aber  vom  Vorstand  oͤder  vom  Einberufer  mindestens  48  Stunden  vor  dem  Beginn
er  Versammlung  unter  Angabe  des  Ortes,  der  Zeit,  des  Verhandlungsgegenstandes
und  der  Redner  bei  der  Polizeibehörde  schriftlich  anzuzeigen.

4.
Nichtöfenkliche  Versammlungen,  die  nicht  zu  den  unter  3  bezeichneten  gehören,
bedürfen  weder  einer  Genehmigung  noch  unterliegen  sie  der  Anzeigepflicht.

5.

Soll  ein  Vortrag  gehalten  werden,  in  dem  militärische  oder  diesen  gleichgestellte
Angelegenheiten  erörtert  werden,  ist  der  Polizeibehörde  —  auch  im  Falle  4  —  spätestens
48  Stunden  vor  Beginn  des  Vortrags  nachzuweisen,  daß  er  vom  stellvertretenden  Generalkommando
  genehmigt  worden  ist.  Wird  die  Genehmigung  nicht  nachgewiesen,  hat
die  Polizeibehörde  den  Vortrag  zu  verhindern.

Die  den  militärischen  gleichgestellten  Angelegenheiten  sind  namentlich  solche,  die
eine  Gefährdung  des  Burgfriedens,  oder  eine  Feeinträchtigung  der  zuversichtlichen
Stimmung  oder  des  Willens  zum  Durchhalten  verursachen  können.

6.

Die  Ortspolizeibehörde  bann,  wenn  sie  gegen  eine  —  öffentliche  oder  nichtöffentliche
  —  Versammlung  Bedenken  hat,  dem  Vorstande  oder  Einberufer  anheimgeben,  diese
Bedenken,  durch  Einhaltung  bestimmter,  ihm  vorzuschreibenden  Bedingungen  zu  beseitigen.
  Solche  einzeln  oder  nebeneinander  aufzuerlegenden  Bedingungen  sind  namentlich:
  Verpflichtung  des  Einberufers  für  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  vor,  in
und  nach  der  Versammlung  Sorge  zu  tragen;  Vorlegung  der  Dispositionen  oder  Handschriften
  der  Reden  (auch  außer  Fall  5);  Verbot  der  Aussprache  (Diskussion);  polizeiliche
  Uberwachung.

7.

Sollte  sich  der  Vorstand  oder  Einberufer  weigern,  auf  die  für  notwendig  gehaltenen

  Bedingungen  einzugehen  oder  erscheint  selbst  die  bedingungsweise  Zulassung  der