Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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g.  3.

Bei  der  Liquidation  der  Exekutionsgebühren  nach  I#.  1.  und  2.  find  folgende
  Bestimmungen  zu  beachten:

a)  Die  Gebührenkolonne  wird  durch  den  Gesammtbetrag  der  Abgabenreste
und  rückständigen  Kosten  eines  jeden  einzelnen  Schuldners  bestimmt,  auf
welche  die  betreffende  Verfügung  lautet.

b)  Nach  dem  Beginne  eines  Exekutionsaktes  müssen,  soweit  im  K.  1.  selbst
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die  vollen  Gebühren  bezahlt  werden,
auch  wenn  der  Akt  wegen  inzwischen  eingetretener  Zahlung,  Ausstandskwiltung
  oder  aus  anderen  Gründen  nicht  zur  Ausfügeme  gekommen
  ist.

e)  Die  Exekutionsgebühren  müssen,  auch  wenn  der  Exekutor  mehrere  Exekutionsakte
  in  derselben  Gemeinde  zu  gleicher  Zeit  vorgenommen  hat,
von  jedem  Schuldner  besonders  entrichtet  werden.  Die  Kosten  für  die
öffentliche  Bekanntmachung  und  den  Verkauf  der  abgepfändeten  Sachen
werden  jedoch,  wenn  mehrere  Massen  zusammengenommen  werden,  nur
einmal  nach  der  Gesammtsumme  entrichtet,  und  unter  die  dabeil  betheiligten
  Schuldner  nach  Verhältniß  des  aus  jeder  Masse  gewonnenen  Erlöses
  vertheilt.

d)  Bei  Vertheilung  der  Transportkosten  und  anderer  baarer  Auslagen,
welche  mehrere  Schuldner  gemeinschaftlich  zu  tragen  haben,  muß  der
das  Zwangsverfahren  betreibende  Beamte  auf  den  Werth  der  Gegenstände,
  ihren  Umfang,  ihre  Schwere  und  die  sonst  obwaltenden  Umstände
  billige  Rücksicht  nehmen.

e)  Neben  den  nach  F.  1.  vorgeschriebenen  Gebühren  finden  besondere  Reiseund
  Zehrungskosten  unter  keinen  Umständen  statt.

)  Die  Gebühren  der  zur  Schätzung  des  Werths  abgepfändeter  Kleinodien
und  Kunstsachen  zuzuziehenden  Sachverständigen  werden  nach  den  bei
gerichtichen  Schähunzen  üblichen  Ansätzen,  eventuell  nach  dem  Ermessen
er  Aufsichtsbehörde  bestimmt.

K.  4.
Die  Gebühren  des  Exekutors  und  alle  anderen  Exekutionskosten  werden
von  dem  das  Verfahren  betreibenden  Beamten  aus  den  durch  den  Verkauf  der
verpfändeten  Sachen  oder  anderweit  eingehenden  Geldern  gezahlt.

Bei  Unzulänglichkeit  dieser  Gelder  werden  aus  denselben  zunächst  die  Gebühren
  des  Exekutors  berichtigt,  die  übrigen  Sptuttonskohen  aber,  soweit  sie
nicht  gedeckt  werden,  auf  die  dazu  geeigneten  öffentlichen  Fonds  übernommen,
oder  derjenigen  Behörde  eingezogen,  für  welche  die  Exekution  stattgefunden
  hat.

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