Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 7—
(Nr. 8182.) Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Ehe-
schließung. Vom 9. März 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preuhen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Londtaßes, für den Umfang der
Monarchie, mit Ausnahme des Bezirks des Appellatsonsgerichtshofes tr öln
und des Gebiets der ehemaligen freien Stadt Frankfurt a. M., was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle Beht aus.
schlieblich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung
in die dazu bestimmten Register.
L
In den Stadtgemeinden sind die Geschäfte des Standesbeamten von dem
Bürgermeister wahrzunehmen. Der Bürgermeister ist jedoch befugt, diese Ge-
schäfte widerruflich einem Beigeordneten oder einem sonstigen Mitgliede des Ge-
meindevorstandes zu übertragen.
Auch können die Gemeindebehörden die Anstellung eines besonderen Standes-
beamten beschließen. Derselbe wird in diesem Falle auf den Vorschlag des Ge-
meindevorstandes von dem Oberpräsldenten ernannt.
Für jeden mit Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten Beauf-
tragten ist in gleicher Weise wenigstens ein Stellvertreter zu bestellen.
Jagang 1874. (Nr. 8182. 14 Auf
Ausgegeben zu Berlin den 16. Märg 1874.