Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Auf Beschluß des Gemeindevorstandes nach Anhörung der Gemeindever- 
tretung können größere Stadtgemeinden mit Genehmigung des Oberpräsidenten 
in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden. 
K. 3. 
In den Landgemeinden erfolgt die Abgrenzung der Standesamtsbezirke 
und die Bestellung der Standesbeamten auß Vorschlag des Kreisausschusses 
(6. 130. . der Kreisordnung vom 13. Dezember 1.2, und wo ein Kreis- 
ausschuß nicht besteht, nach Anhörung der Gemeindebehörden durch den Ober- 
präsidenten. 
Die Abgrenung der Standesamtsbezirke erfolgt dergestalt, daß sie einen 
oder mehrere Gemeindebezirke umfassen; größere Gemeinden können in mehrere 
Bezirke getheilt werden. 
Unter Zustimmung der betreffenden Stadtgemeinde kann eine Land- 
gemeinde oder ein Theil derselben einem städtischen Standesamtsbezirke zugetheilt 
werden. 
Die Bestellung der Standesbeamten erfolgt in allen Fällen auf Widerruf. 
Für jeden Standesbeamten werden ein oder wehrere Stellvertreter bestellt. 
Jeder Gemeindebeamte, insbesondere jeder Gemeindevorsteher (Bürger- 
meister 2c.) ist verpflichtet, für denjenigen Bezirk, zu welchem der Bezirk seines 
Hauptamtes gehört, das Amt eines Standesbeamten oder Stellvertreters zu 
übernehmen. Dieselbe Verpflichtung haben die besoldeten Vorsteher der aus 
mehreren Gemeinden eines Kreises zusammengesetzten Verwaltungsbezirke (kom- 
missarische Amtsvorsteher, Amtmänner, orbespoigte Kirchspielvoigte ꝛc.), mit 
Ausnahme jedoch der Amtshauptleute in der Provinz Hannover und der Amt- 
männer im Regierungsbezirk Wiesbaden. 
S. 4. 
In Stadt, und Landgemeinden erlischt für Gemeinde= und Bezirksbeamte 
die Bestallung zum Standesbeamten zugleich mit dem Verluste des Gemeinde- 
amtes. Auf Vorschlag des Kreisausschusses oder, wo ein solcher nicht besteht, 
nach Anhörung der Gemeindebehörden darf im Falle eines besonderen Be- 
dürfnisses das Amt eines Standesbeamten vom Oberpräsidenten statt der in 
S. 2. und 3. genannten Gemeinde- und Bezirksbeamten auch anderen Personen, 
frdoch nur mit deren Einwilligung, Geistlichen aber überhaupt nicht, übertragen 
werden. 
g. 5. 
Gemeinde= und Bezirksbeamte sind berechtigt, für Wahrnehmung der Ge- 
schäfte des Standesbeamten von den zu dem Bezirke ihres Hauptamtes nicht ge- 
hörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum festzusetzende Ent- 
schädigung zu beanspruchen. Di 
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