Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 97 — 
Die Festsetzung erfolgt in den Stadtgemeinden durch die Gemeindevertre- 
tung, für die Landgemeinden durch den Kreisausschuß und, wo ein solcher nicht 
besteht, durch die Bezirksregierung (Landdrostei. 
Beschwerden über die Festsetzung unterliegen der Entscheidung des Ver- 
waltungsgerichts, beziehungsweise bis zur Einrichtung eines solchen, des Ober- 
präsidenten. Diese Entscheidung ist endgültig. 
Bestellt in den Stadt- oder Landgemeinden der Oberpräsident andere Per- 
sonen, als die in §§. 2. und 3. genannten Gemeinde= und Bezirksbeamten, so 
fällt die etwa b1 gewährende Entschädigung der Staatskasse zur Last. 
Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeirden getragen; 
die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den Ge- 
meinden vom Staate kostenfrei geliefert. 
Die den Standesbeamten zu gewährende Entschädigung“ beziehungsweise 
der Betrag der sächlichen Kosten, find auf die einzelnen betheiligten Gemeinden 
nach dem Maßstabe der Seelenzahl zu vertheilen. 
S. 6. 
Den Gemeinden und Gemeindevorstehern werden rücksichtlich der Bestim- 
mungen des Gesetzes die selbstständigen Gutsbezirke und die Gutsvorsteher 
eich geachtet. 
9 8 Stadtgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind im ehemaligen Herzog- 
thum Nassau, in den ehemals Großherzoglich und Landgräflich Hessischen Landes- 
theilen, sowie im ehemaligen Fürstenthum Hohenzollern = Sigmaringen bis zur 
erfolgten anderweiten Regelung der Gemeirkrorrsassung alle Gemeinden mit 
1500 und mehr Einwohnern zu betrachten. 
S. 7. 
Die Aussicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird in den 
Landgemeinden des Geltungsbereichs der Kreisordnung vom 13. Dezember 
1872. von dem Kreisausschuß und in höherer Instanz von dem Verwaltungs- 
gericht Beebbt, 
ußerhalb des Geltungsbereichs der Kreisordnung, sowie in den Stadt- 
emeinden treten an die Stelle des Kreisausschusses und Verwaltungsgerichts die 
ür die Aufsicht in Gemeindeangelegenheiten zuständigen Behörden. 
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann 
er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden. 
Zuständig ist das Kollegialgericht erster Instanz, in der Provinz Hannover 
l, en des Obergerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen 
ts t. 
Verfahren und die Beschwerdefübrung, gegen die Verfügung des Ge- 
fichts, rget sich nach den Vorschriften, welche in Sachen der freiwilligen Gerichts- 
gelten. 
Gir. 8182) 14“ . 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.