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Die Festsetzung erfolgt in den Stadtgemeinden durch die Gemeindevertre-
tung, für die Landgemeinden durch den Kreisausschuß und, wo ein solcher nicht
besteht, durch die Bezirksregierung (Landdrostei.
Beschwerden über die Festsetzung unterliegen der Entscheidung des Ver-
waltungsgerichts, beziehungsweise bis zur Einrichtung eines solchen, des Ober-
präsidenten. Diese Entscheidung ist endgültig.
Bestellt in den Stadt- oder Landgemeinden der Oberpräsident andere Per-
sonen, als die in §§. 2. und 3. genannten Gemeinde= und Bezirksbeamten, so
fällt die etwa b1 gewährende Entschädigung der Staatskasse zur Last.
Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeirden getragen;
die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den Ge-
meinden vom Staate kostenfrei geliefert.
Die den Standesbeamten zu gewährende Entschädigung“ beziehungsweise
der Betrag der sächlichen Kosten, find auf die einzelnen betheiligten Gemeinden
nach dem Maßstabe der Seelenzahl zu vertheilen.
S. 6.
Den Gemeinden und Gemeindevorstehern werden rücksichtlich der Bestim-
mungen des Gesetzes die selbstständigen Gutsbezirke und die Gutsvorsteher
eich geachtet.
9 8 Stadtgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind im ehemaligen Herzog-
thum Nassau, in den ehemals Großherzoglich und Landgräflich Hessischen Landes-
theilen, sowie im ehemaligen Fürstenthum Hohenzollern = Sigmaringen bis zur
erfolgten anderweiten Regelung der Gemeirkrorrsassung alle Gemeinden mit
1500 und mehr Einwohnern zu betrachten.
S. 7.
Die Aussicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird in den
Landgemeinden des Geltungsbereichs der Kreisordnung vom 13. Dezember
1872. von dem Kreisausschuß und in höherer Instanz von dem Verwaltungs-
gericht Beebbt,
ußerhalb des Geltungsbereichs der Kreisordnung, sowie in den Stadt-
emeinden treten an die Stelle des Kreisausschusses und Verwaltungsgerichts die
ür die Aufsicht in Gemeindeangelegenheiten zuständigen Behörden.
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann
er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden.
Zuständig ist das Kollegialgericht erster Instanz, in der Provinz Hannover
l, en des Obergerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen
ts t.
Verfahren und die Beschwerdefübrung, gegen die Verfügung des Ge-
fichts, rget sich nach den Vorschriften, welche in Sachen der freiwilligen Gerichts-
gelten.
Gir. 8182) 14“ . 8.