Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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KC. 8. 
Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung 
Geburtsregister, 
Heirathsregister, 
Sterberegister 
zu führen. 
. 9. 
Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter fortlaufenden 
NRummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind durch 
Striche auszufüllen, die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben. 
Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen 
enthalten: 
1) den Ort und Tag der Eintragungen; 
2) die Aufführung der Erschienenen; 
3) den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sich die 
Ueberzeugung von der Identität der Erschienenen verschafft hat 
4) den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von 
denselben genehmigt ist 
5) die Unterschrift der Erschienenen und falls sie schreibensunkundig oder zu 
schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, 
aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 
6) die Unterschrift des Standesbeamten. 
Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen find unter Angabe 
von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des 
Standesbeamten zu vollziehen. 
Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermorken und, 
gleich der Eintragung selbst, besonders zu vollziehen. 
K. 10. 
Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an 
demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Rebenregister 
einzutragen. · 
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Register 
unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen im Haupt · und 
Nebenregister abzuschließen und das Nebenregister der ichtsbehörde einzu- 
reichen; die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gericht zur Auf- 
bewahrung zuzustellen. Ein
	        
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