Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung dürfen erst nach Schließung 
der Ehe vor dem Standesbeamten stattfinden (§. 337. des Strafgesetzbuchs). 
G. 25. 
Für den Abschluß der Ehe ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Be- 
zirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter 
mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. « 
Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus 
dem Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte, welcher zu deren Ab- 
schlusse mitgewirkt, nicht der zuständige gewesen ist. 
K. 26. 
Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die 
Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden. 
8. 27. 
Der Schließung der Ehe soll ein Aufgebot vorhergehen. Fir die Anord- 
nung besselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach F. 25. Abs. 1. 
die Ehe geschlossen werden kann. 
g. 28. 
Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (F. 27.) die 
zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzu- 
en. 
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 
1) ihre Geburtsurkunden; 
2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach 
dem Gesetze erforderlich w#. 
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm 
die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich be- 
kannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden 
Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart 
der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer 
Weise die Identität der Betheiligten festgeseelt. wird. 
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung 
über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden 
Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend fest- 
gestellt erscheinen. 
. 29. 
Das Aufgebot muß bekannt gemacht werden: 
1) in der Gemeinde, oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren 
Wohnsitz haben; 
2) wenn
	        
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