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S. 40.
Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, beziehungsweise die
Wittwe, und wenn ein solcher Verpflichteter nicht vorhanden oder an der Anzeige
behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich
ereignet hat
C. 41.
Die . 15—17. kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbe.
fälle zur Anwendung.
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die
Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde.
5. 42.
Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten:
1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des
Anzeigenden
2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;
3) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn-
ort und Geburtsort des Verstorbenen;
4) Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Ver-
storbene ledig gewesen sei;
5) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern
des Verstorbenen.
g. 43.
Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der
Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beerdi-
ng diesert Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbe-
alles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sach-
verhalts erfolgen.
Fünfter Abschnitt.
Von der Beurkundung des Personenstandes der auf der See befindlichen
Personen.
d. 44.
Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise
ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgenden
Tage nach der Geburt oder dem Todesfalle von dem Schiffer, unter Zuziehung
(Er. 8182.) 15“ von