Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem Tagebuche 
u beurkunden. ei Sterbefällen ist zugleich die muthmaßliche Urache des 
odes zu vermerken. 
K. 45. 
Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden 
demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. 
Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die andere ist 
demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungs. 
weise der Verstorbene ihren Wohnsttz haben, oder zuletzt gehabt haben, Behufs 
der Eintragung in das Register zuzufertigen. 
KS. 46. 
Ist der Schiffer verstorben, so hat der Steuermann die in den K. 44. 
und 45. dem Set auferlegten K aer t z# erfüllen. 
S. 47. 
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem 
es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des Hafen- 
orts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
iese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standes- 
urkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört (K. 45.), 
Behufs Kontrolirung der Eintragungen zugustellen. 
Sechster Abschuttt. 
Von der Berichtigung der Standesregister. 
K. 48. 
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf 
Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. 
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird, 
oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Bethei- 
ligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt 
u erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem im 8. 7. 
bezeichneten Gericht vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche Aufklä- 
zunen veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozeßweg 
verweisen. 
Die Vorschriften des F. 7. über das Verfahren und über die Beschwerde- 
führung gegen die Verfügung des Gerichts finden auch hier Anwendung. 
4# erichtigung erfolgt durch Beischreibung eines Vermerks am Rande 
der zu berichtigenden Eintragung. 
Eine durch Verfügung angeordnete Berichtigung kann solchen Betheiligten, 
welche derselben nicht zugestimmt haben, nicht entgegengesetzt werden. Sie
	        
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