Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Vertrag. 
Zuischen 
1) dem Königlich Preußischen Fiskus, vertreten durch die Kommissarien des 
Finankminsters und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche 
rbeiten: 
Ministerial- und Ober-Baudirektor Weishaupt, 
Geheimen Regierungsrath D’ Avis, 
Geheimen Finanzrath Rötger, 
2) der Berlin-Potsdam--Magdeburger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch 
ihr Direktorium, 
3) der Magdeburg Halberstädter Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihr 
Direktorium, 
4) der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihre Direktion, 
un 
5) der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft 
ist heute nachfolgender Vertrag abgeschlossen worden. 
1 
Unter der Benennung „Berliner Stadteisenbahn= Gesellschaft““ wird eine 
Aktiengesellschaft errichtet, welche den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von 
einem in der Nähe des Ostbahnhofes gelegenen Punkte ab durch die Stadt 
Berlin nach der Südseite von Charlottenburg zum Zwecke hat. 
2. 
Die Bahn soll zunächst dem Personen= und Gepäckverkehr, und zwar 
sowohl dem Lokalverkehr in der Stadt, wie auch dem Verkehr nach und von 
Außen dienen. Sie wird viergeleisig angelegt und mit einem Bahnhofe an 
beiden Enden, sowie mit den asordeclichen Zwischenstationen versehen. 
Insoweit es neben der prompten und sicheren Bewältigung des Personen- 
verkehrs thunlich erscheint, kann die Bahn auch zum Gütertransport verwendet 
werden. 
3. 
Das zum Bau der Bahn, zur Ausrüstung derselben mit Betriebsmitteln 
und zur Verzinsung der auf die Aktien geleisteten Einzahlungen während der 
Bauzeit erforderliche Grundkapital wird auf 16 Millionen Thaler angenommen 
und soll durch Stammaktien aufgebract werden, auf welche die Einzahlungen 
nach Bedarf und nach näherer aßgabe des demnächst aufzustellenden Statuts 
bis zum vollen Nominalwerth der Aktien zu erfolgen haben. 
Mr. 8188) 16° Von
	        
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