Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Von dem Aktienkapital ad 16 Millionen Thaler zeichnen und übernehmen 
hiermit: 
a) der Königlich Preußische Fiskus 7 Millionen Thaler, 
b) 2 Berlin-Potsbam= Magdehurger Eisenbahngesellschaft 2 Millionen 
aler, 
e) die Magdeburg · Halberstaͤdter Eisenbahngesellschaft 2 Millionen Thaler, 
d) die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft 1 Million Thaler, 
e) die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft 4 Millionen Thaler, — letztere mit 
der Verpflichtung, von der Zeichnung bezüglich eines Theils des über- 
nommenen Aktienkapitals in der Höhe von 5000 Thalern zurückzutreten 
und diese 5000 Thaler Anderen zur Zeichnung zu überlassen, wenn solches 
von den Mitkontrahenten vor definitiver Konstituirung der Aktiengesell- 
schaft verlangt werden sollte. 
Die von den ad a. bis d. (inkl.) Genannten übernommenen Aktien (Nr. 1. 
bis 120,000.) werden auf den Namen ausgestellt und sollen bis nach Ablauf 
der ersten fünf Betriebsjahre im Besitze der Uebernehmer verbleiben. Die von 
der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft übernommenen Aktien (Nr. 120,001. bis 
160),000.) werden auf den Inhaber ausgestellt. 
Nach Ablauf der ersten fünf Betriebsjahre können die Besitzer der Aktien 
Nr. 1—120,000. die Umschreibung derselben auf den Inhaber verlangen. 
4. 
Die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft wird die von ihr zu Zwecken des 
Stadteisenbahnbaues bereits angekauften Grundstücke nach Maßgabe des in der 
Anlage A. abschriftlich beigefügten, mit dem Königlichen Fiskus abgeschlossenen 
Vertrages an die Berliner Stadteisenbahn-Gesellschaft auf Erfordern des Fiskus 
verkäuflich abtreten. Der der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft danach zusteheme 
Kaufpreis wird abzüglich der auf den abgetretenen Grundstücken haftenden hypo- 
thekarischen Schulden auf die von ihr auf die gezeichneten Aktien zu leistenden 
Einzahlungen angerechnet und soweit derselbe etwa nicht sofort zur Anrechnung 
elangen kann oder sonst rückständig bleiben sollte, mit 4# Prozent vom Tage 
er Auflassung ab verzinst. 
5. 
Soweit die von der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft angekauften Grund- 
stücke zur Herstellung der Anschlüsse der, den im Eingange dieses Vertrages unter 
2. 3. und 4. genannten Gesellschaften gehörigen Bahnen an die Stadteisenbahn 
zur Verwendung kommen, werden solche an die betreffende Gesellschaft auf deren 
nach Feststellung des Anschlußprojekts geltend zu machendes Verlangen unter 
denselben Bedingungen und zu denselben Preisen verkäuflich abgetreten, unter 
beziehungsweise zu welchen sie gemäß des unter A. beigefügten Vertrages an 
den Fiskus abgegeben werden müssen, wenn dieser sie für sich in Anspruch neh- 
men sollte. 
6.
	        
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