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Von dem Aktienkapital ad 16 Millionen Thaler zeichnen und übernehmen
hiermit:
a) der Königlich Preußische Fiskus 7 Millionen Thaler,
b) 2 Berlin-Potsbam= Magdehurger Eisenbahngesellschaft 2 Millionen
aler,
e) die Magdeburg · Halberstaͤdter Eisenbahngesellschaft 2 Millionen Thaler,
d) die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft 1 Million Thaler,
e) die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft 4 Millionen Thaler, — letztere mit
der Verpflichtung, von der Zeichnung bezüglich eines Theils des über-
nommenen Aktienkapitals in der Höhe von 5000 Thalern zurückzutreten
und diese 5000 Thaler Anderen zur Zeichnung zu überlassen, wenn solches
von den Mitkontrahenten vor definitiver Konstituirung der Aktiengesell-
schaft verlangt werden sollte.
Die von den ad a. bis d. (inkl.) Genannten übernommenen Aktien (Nr. 1.
bis 120,000.) werden auf den Namen ausgestellt und sollen bis nach Ablauf
der ersten fünf Betriebsjahre im Besitze der Uebernehmer verbleiben. Die von
der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft übernommenen Aktien (Nr. 120,001. bis
160),000.) werden auf den Inhaber ausgestellt.
Nach Ablauf der ersten fünf Betriebsjahre können die Besitzer der Aktien
Nr. 1—120,000. die Umschreibung derselben auf den Inhaber verlangen.
4.
Die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft wird die von ihr zu Zwecken des
Stadteisenbahnbaues bereits angekauften Grundstücke nach Maßgabe des in der
Anlage A. abschriftlich beigefügten, mit dem Königlichen Fiskus abgeschlossenen
Vertrages an die Berliner Stadteisenbahn-Gesellschaft auf Erfordern des Fiskus
verkäuflich abtreten. Der der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft danach zusteheme
Kaufpreis wird abzüglich der auf den abgetretenen Grundstücken haftenden hypo-
thekarischen Schulden auf die von ihr auf die gezeichneten Aktien zu leistenden
Einzahlungen angerechnet und soweit derselbe etwa nicht sofort zur Anrechnung
elangen kann oder sonst rückständig bleiben sollte, mit 4# Prozent vom Tage
er Auflassung ab verzinst.
5.
Soweit die von der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft angekauften Grund-
stücke zur Herstellung der Anschlüsse der, den im Eingange dieses Vertrages unter
2. 3. und 4. genannten Gesellschaften gehörigen Bahnen an die Stadteisenbahn
zur Verwendung kommen, werden solche an die betreffende Gesellschaft auf deren
nach Feststellung des Anschlußprojekts geltend zu machendes Verlangen unter
denselben Bedingungen und zu denselben Preisen verkäuflich abgetreten, unter
beziehungsweise zu welchen sie gemäß des unter A. beigefügten Vertrages an
den Fiskus abgegeben werden müssen, wenn dieser sie für sich in Anspruch neh-
men sollte.
6.