Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Anlage  A.

Dwischen  der  Deutschen  Eisenbahnbaugesellschaft,  vertreten  durch  die  Vorstandsmitglieder
  (§.  15.  der  Statuten),

1)  den  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  a.  D.  Hartwich,
2)  den  Regierungsassessok  a.  D.  Windthorst,
und  dem  Königlich  eegüchen  Jlus  vertreten  durch  den  Geheimen  Finanz.-rath

  Rötger,  ist  nachstehender  Vertrag  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  des
Herrn  Finanzministers  geschlossen  worden.

K.  1.

Die  Deutsche  Eisenbahnbaugesellschaft  verpflichtet  sich,  an  den  Guiglih
Preußischen  Fiskus  oder,  wenn  dieser  es  verlangt,  an  die  zu  bildende  Berliner
Stadtbahngesellschaft  die  von  ihr  in  Berlin  und  bei  Charlottenburg  angekauften,
in  den  Urkunden  vom  25.  Juli  und  29.  September  1873.  der  Königlichen
Generaldirektion  der  Seehandlungssozietät  für  die  zum  1.  August  und  1.  Oktober
  d.  J.  gewährten  Vorschüsse  von  zusammen  1,250,000  Thlr.  verpfändeten
beziehungsweise  zur  Verpfändung  nach  erfolgter  Auflassung  bereit  gestellten  Grundstücke
  entweder  ganz  oder  theilweise,  sfenfall  aber  in  dem  von  der  Preußischen
Staatsregierung  beziehungsweise  der  Berliner  Stadtbahngesellschaft  für  erforderlich
u  erachtenden  Umfange  gegen  Erstattung  des  von  ihr  selbst  nachweislich  gezahlten
Kaufpreises  der  Kosten  des  Kaufs  und  der  bis  zum  Tage  der  Auflassung  aufgelaufenen,
  durch  die  gezogenen  Nutzungen  nicht  gedeckten  Zinsen  eigenthümlich
abzutreten.

Der  Kaufpreis  wird  bei  theilweiser  Uebereignung  einzelner  Grundstücke
nach  dem  Verhältniß  der  Fläche  der  abzutretenden  Parzelle  zur  Gesammtfläche
des  betreffenden  Grundstücks  bemessen.

Bei  der  ganzen  oder  theilweisen  Erwerbung  der  Grundstücke
à  4  der  Friedrichstraße  141  a.  und  Georgenstraße  16.)  17.,  17  a.  Cirkus
enz,
b)  in  der  neuen  Friedrichstraße  21.,  21  a.  und  21  b.  und  Königstraße  33.
nebst  4  Kolonnadenläden,  früher  den  Meyerbeerschen  Erben  gehörig,
e)  in  der  Königstraße  37.  nebst  7  Kolonnadenläden,  bisher  Eigenthum  des
.  Haugke,  Bewig  und  Detti,  Villa-Kolonna,
Seitens  des  Preußischen  Fiskus,  beziehungsweise  der  Berliner  Stadtbahngesellschaft,
sollen  jedoch  bei  Berechnung  des  Kaufpreises  nur  neunzig  Prozent  des  von  der
Deutschen  Eisenbahnbaugesellschaft  ihren  Verkäufern  nachweislich  bewilligten
aufpreises  b  der  gezahlten  Kosten  des  Kaufs  und  der  durch  die  Nutzungen  nicht
gedeckten  Zinsen  zur  Anrechnung  gelangen.
r.  8188.)  K.  2.