Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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g. 2. 
Den Zeitpunkt, zu welchem die in K. 1. bedungene Uebereignung zu er- 
folgen hat, bestimmt der Preußische Finanzminister beziehungsweise die Berliner 
Stadtbahngesellschaft. 
K. 3. 
Die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft verpflichtet sich, über die im &. 1. 
gedachten Grundstücke keinerlei Verfügung zu treffen, welche die dem Preußischen 
Fiskus, beziehungsweise der Berliner Stadtbahngesellschaft vorstehend eingeräumten 
Befugnisse, sowie die Erfüllung der selbst übernommenen Verbindlichkeiten beein- 
trächtigen könnte. 
So geschehen zu Berlin, den 30. September 1873., und auf Vorlesen zum 
Zeichen der Genehmigung eigenhändig vollzogen. 
Namens der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft. 
Hartwich. Windthorst. 
Namens des Königlich Preußischen Fiskus. 
Rötger. 
  
(Nr. 8184.)
	        
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