Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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der Königlich Preußischen Konzession vom 7. August 1872. getroffenen Bestim- 
mungen auch für die im Großherzoglichen Gebiete belegene Strecke Platz greifen 
lassen, für die Einrichtung solcher Verkehre jedoch, welche über Mainz hinaus dei 
anschließenden, im Großherzoglichen Gebiete belegenen Bahnlinien der Hessisch 
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft berühren, das Ihr zustehende Recht der Genehum, 
gung vorbehalten. · 
,AuchsolldieGesellschaftvewjlichtetwerdemaufdetganzenBahnHei 
ößeren Entfernungen den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und 
oals und eventuell der übrigen im Artikel 45. der Verfassung des Deutschen 
Reichs bezeichneten Gegenstände einzuführen, sofern und soweit dies von der 
Königlich Preußischen Regierung verlangt wird. 
Artikel XIII. 
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Be- 
stimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. auch für die Strecke 
im Grotherzogllch Hessischen Gebiete Geltung haben. 
Artikel XIV. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und 
beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung 
der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Kassel, den 28. Dezember 1872. 
(L. S.) Theodor Weishaupt. 
I S.) August Schleiermacher. 
Voorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
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