Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

318  Kompetenz  für  die  Spolienklage.

nach  der  Klage  500  fl.  betrage  und  die  Spolienklage
  nicht  unter  Art.  3  Ziff.  14  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  falle.  .  .
Hierauf  erhob  der  Kläger  nach  Art.  14,  18
und  19  des  Ges.  über  die  Kompetenzkonflikte  vom
28.  Mai  1850  den  Kompetenzkonflikt,  und  beantragte
  auszusprechen,  daß  das  Bezirksgericht  L.  zur
Verhandlung  seiner  Spolienklage  zuständig  sei.  Zur
Begründung  dieses  Antrages  führte  er  aus,  daß  im
Art.  3  Ziff.  14  des  Ges.  vom  1.  Juli  1856
weder  von  allen  Besitzesklagen  noch  von  der
Spolienklage  insbesondere,  sondern  nur  von  Klagen,
  welche  den  jüngsten  Besitz  betreffen,  die
Rede  sei,  auch  bei  der  Spolienklage  es  sich  nicht
um  eine  provisorische  Rechtshülfe  und  „vorsorgliche
  Verfügung“  handle,  da  dieselbe  nicht
Schutz  gegen  zu  besorgende  Gewaltthätigkeit,
sondern  Restitution  eines  spoliirten  Objektes  bezwecke,
demzufolge  aber  und  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die
spoliirte  Wiese  einen  Werth  von  500  fl.  habe,  seine
Klage  der  bezirksgerichtlichen  Zuständigkeit  anheimfalle,
  für  welche  übrigens  auch  im  Zweifel  die  Vermuthung
  streite.  4  ,
Unter-Un24.»April1858sprachdeunnuchlhqs
Appellationsgericht  von  Niederbayern  aus  den  vom
Kläger  angeführten  Gründen  aus,  daß  die  erhobene
Spolienklage  sich  zur  Verhandlung  und  Enkscheidung
durch  das  Bezirksgericht  L.  eigne  1).  *

1)  Vgl.  Bl.  f.  K  A.  Bd.  4  S.  188.  Die  durch  7.  1.
Ziff.  8  des  Prozeßgesetze6  vom  17.  November  1837
zum  beschleunigten  Verfahren  im  mündlichen  Verhöre
verwiesenen  „Klagen,  wegen  offen  bar  kundiger
Frevel,  Vergewaltigungen  und.  Attentate“
sinden  sich  im  Art  3  Ziff.  14  des  Gerichtsversiuden
  #eD  vom  1.  Juli  1856  nicht  aufge—

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