318 Kompetenz für die Spolienklage.
nach der Klage 500 fl. betrage und die Spolienklage
nicht unter Art. 3 Ziff. 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes
falle. . .
Hierauf erhob der Kläger nach Art. 14, 18
und 19 des Ges. über die Kompetenzkonflikte vom
28. Mai 1850 den Kompetenzkonflikt, und beantragte
auszusprechen, daß das Bezirksgericht L. zur
Verhandlung seiner Spolienklage zuständig sei. Zur
Begründung dieses Antrages führte er aus, daß im
Art. 3 Ziff. 14 des Ges. vom 1. Juli 1856
weder von allen Besitzesklagen noch von der
Spolienklage insbesondere, sondern nur von Klagen,
welche den jüngsten Besitz betreffen, die
Rede sei, auch bei der Spolienklage es sich nicht
um eine provisorische Rechtshülfe und „vorsorgliche
Verfügung“ handle, da dieselbe nicht
Schutz gegen zu besorgende Gewaltthätigkeit,
sondern Restitution eines spoliirten Objektes bezwecke,
demzufolge aber und mit Rücksicht darauf, daß die
spoliirte Wiese einen Werth von 500 fl. habe, seine
Klage der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit anheimfalle,
für welche übrigens auch im Zweifel die Vermuthung
streite. 4 ,
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Appellationsgericht von Niederbayern aus den vom
Kläger angeführten Gründen aus, daß die erhobene
Spolienklage sich zur Verhandlung und Enkscheidung
durch das Bezirksgericht L. eigne 1). *
1) Vgl. Bl. f. K A. Bd. 4 S. 188. Die durch 7. 1.
Ziff. 8 des Prozeßgesetze6 vom 17. November 1837
zum beschleunigten Verfahren im mündlichen Verhöre
verwiesenen „Klagen, wegen offen bar kundiger
Frevel, Vergewaltigungen und. Attentate“
sinden sich im Art 3 Ziff. 14 des Gerichtsversiuden
#eD vom 1. Juli 1856 nicht aufge—
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