Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 11.— 
  
Juhalt: Geseh über die Verwaltung erledigter kotholischrr Bisthümer, S. 138. — Gesetz wegen Deklaration 
unb Erxgänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873. über die Vorbildung und Austellung der Gelstlichet 
S. 180. — Allerh. Erlaß vom 13. April 1874., betreffend den Dienstrang der Oberamts-Sekretat# 
in den Hohengollernschen Landen, S. 143. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des 
Eesetzes über das Grundbuchwesen in dem Jadegebiet vom 23. Mäch 1873., S. 142. 
  
(Nr. 8190.) Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer. Vom 20. Mai 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
vtexordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: * 
In einem katholischen Bisthume, dessen Stuhl erledist ist, dürfen die mit 
dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen, insge- 
samnmt oder einzeln sowett e nicht die Güterperwaltung betreften bis zur Ein- 
setzung eines staatlich anerkannten Bischofs nur nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden. 
K. 2. 
„Wer bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im &K. 1. bezeichneten Art 
ausüben will, hat dem Oberpräsidenten der Provinz, in welcher sich der erledigte 
Bise ofssitz befindet, hiervon unter Angabe des Umfangs der auszuübenden Rechte 
schriftliche Mittheilung zu machen, dabei den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag 
darzuthun, sowie den Nachweis zu führen, daß er die persönlichen Eigenschaften 
besitzt, von denen das Gesetz vom 11. Mai 1873. (Gesetz Samml. 1873. S. 191.) 
die Uebertragung eines geistlichen Amtes abhängig macht. Zugleich hat er zu 
erklären, daß er bereit sei) sich eidlich zu verpflichten, dem Könige treu und ge- 
horsam zu seln und die Gesetze des Staates zu befolgen. 
g. 3. 
Innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Mittheilung kann der Ober- 
präsident gegen die beanspruchtt Ausäbung der im 8. 1. genamtiten bischöflichen 
Rechte oder Verrichtungen Einspruch erheben. Auf die Erhebung des Einspruchs 
finden die Vorschriften des §. 16. des Gesetzes vom 11. Mai 1873. Gesc 
Jahreang 1874. (Nr. 8190.) 20 ml. 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1874.
	        
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