Behandlung etc. der Bangefangenen. m
ganz abgelegt werden dürfen, richtet sich nach der Klasse der Verbrecher and deren
besserer oder schlechtere: Führung. Das Gewicht der Feaselung beträgt swischen
5 und 13 Pfand und mehr.
4. 13. Die verschiedenen Verbrecherklassen werden streng von einander getrennt
und durch einen, zwei oder drei gelbe Tuchstreifen auf dem Oberärmel der grauen
Beite der gucke bezeichnet.
%. und I. Die Baugafangenen haben den der Anstalt vorgesetaten Ofhicieren,
Aufsehom etc. Achtung und inklichen eehlennigon Gehorsam zu beweisen. — Verfabsen
bei Beschwerden. —
$. 16. Leichtsinniges Reden, Fluchen, Singen unsittlicher Lieder, unanständiges
Schreien, Zänkereien, Echlägereien, Mittheilungen und Erzählungen begangener Verbrechen,
'Vertauschen und Vorleihen von Kleidern etc., Entwendungen sind streng verboten
resp. zu bestrafen.
$. 17. Breuntweintrinken, Rauchen und Kauen von Taback ist in den Wohnungen
wntersagt. Nur an Arbeitstagen darf Baugefangenen auf ihr Verlangen aus dem Arbeitsverdieust
Branntwein bis zu ".„ Quart verabreicht werde
&18. Die Gefängnisslokalien müssen während der Anwesenheit der Arrestaten
in denselben stets verschlossen sein, ausser weun die Gemächer gereinigt und revidirt
werden. Die Lokalien sind immer nur in Begleitung bewaffneter Mannschaften zu
eten.
6. 19. Während der Mittagrsatunden und der Speisung der Gefangenen ist stets
en Aufseber in deren Nähe; die Schlafzeit währt vom Zapfonstreich bis 1 resp. OÖ Uhr
Morgens. Nachts werden zu unbestimmten Zeiten zwei sorgfältige Revisionen durch
de Aufseher oder die wachthabenden Unterofficiere vorgenommen
$. 20. Die Wachtposten vor den Gefängnissen sind so aufzustellen, dass sie die
Gänge und retätten in den Gemächern genau übersehen können und müssen sich
viertalständlich untereinander anrufen.
$. 21. Jede Gemeinschaft der Beamten der Anstalt, deren Familien etc. mit den
Bangefangenen ist strengntens unternagt.
$. 72. Die anf den Pritschen mit Nummern bezeichneten und durch 9 bis 10 Zoll
bobe Bretter getrennten Lagerstellen dürfen die Gefangenen nicht willkürlich verteusahen.
6. 23. Ein Briefwechsel der Gefangenen ist nur mit Vorwissen des Kommandanten
gestattet, welcher die ein- und abgehenden Briefe öffnet und liest, die ersteren auch
bei den Personalakten aufbewahren lässt.
$. 21. Zu sprechen sind die Gefangenen nur in den Freistunden und in G
wart Sina Aufsehers; unmittelbare Berührung, Zutragen von Speisen, Geschenken etc.
ist verboten. Leute, welche die Gefangenen öfter sprechen wollen und mit ihnen
correspandiren, sind zu notiren
$. D. Sobald der Aufseher Morgens ins Zimmer tritt, stehen dıe Gefangenen auf,
ordnen und waschen sich. Dann werden die Fesseln untersucht, die Gemächer
ungeleet, gelliftet und sorgfältig Behufs Entdeckung etwaiger Beschädigungen
revidirt.
II. Bewachung der Baugefangenen hei der Arbeit und
bei den Transperten.
68. 20 bis 31. Die Bewachung bei der, durch den Platzmajor oder einen dazu
Offcier vertheilten Arbeit strebt vor Allem die sorgfälltigste Beaußich-Fr
er Gefangenen durch, mit geladenen Gewehren versehene Wachtmannsch
erhinderung einer jeden Kommunikation mit Framden, das Verhüten iger
Entweichurg (für welchen Fall der Patrouilleur auf den Sträfing feuert, ohne ir
für die Folgen des Schusses verantwortlich zu sein) oder des Erlangens von zur ee
za benutzenden Instumenten etc. an, ohne die Möglichkeit der Arbeit, welche mindestens
”, Theile der erfahrungsmässigen Leistungen freiwilliger Accordarbeiter betragen muss,
ie zu verhindern Die Arbeitsplätze müssen innerhalb der Festungs-Enceinte, dis
3.Klasse im Innern der Citadellen, Bauhöfe oder in, mit bohen Mauern und tiefen
Gräben umgebenen Werken sich befinden; die Patrouillen müssen unausgesetzt wachsam
sein und dürfen während der Arbeit der Gefangenen weder rauchen noch Branntwein
trinken.
IV. Verkehrungen zur Wiederhabhaftwerdung entsprungener
Verbrecher und Untersuchung der Entweilchungsafälle,
6. 3%. Bobald ein Arrestat ontwichen ist, werden 3 Signalschüsse aus dem Allarmfenert,
die U: d der Festung durchsucht, das Signelement etc. des
Verbreskers durch die öffentlichen Bitter bekannt gemacht und dem Gerichte, welahes
die Untersuchung gegen den Verhrecher geführt hat, Nachricht gegeben.