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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 13.—⅛
(Nr. g195, Geseßz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom
10. September 1873. für die Provinzen Prcußen, Brandenburg, Pommern,
Posen, Schlesien und Sachsen. Vom 25. Mai 1874.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ##
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und
Sachsen, was folgt:
Artikel 1.
Die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden, sowie die Verwaltung
des Kirchenvermögens geht vom 1. Juli 1874. ab nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen auf die im K. 1. der in der Anlage enthaltenen Kirchengemeinde-
und Synodalordnung vom 10. September 1873. bestimmten Organe über.
Artikel 2.
Der Gemeinde-Kirchenrath übt die ihm in der Gemeindeordnung zuge-
wiesenen Rechte in Betreff
1) der Verfügung über die Kirchengebäude (§&. 15.);
2) der Vertretung der Gemeindeinteressen in Bezug auf die Schule (K. 16.);
3) der Vertretung der Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung und bei
Verwaltung des Kirchenvermögens, einschließlich des Vermögens der
kirchlichen Lokalstistungen, sowie des Pfarr= und Pfarrwittwenthums-
Vermögens (. 22—24)
4) der Vertretung der Gemeinde bei Parochialveränderungen (§. 25.).
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach . 11.
We 2. las . tfaßt und Dritten gegenüber nach H. 11. Absatz 5. und F. 22.
Watz 2. .
Die Värwaltung der Kirchenkasse richtet sich nach §. 24.
Soehrgang 1874. (Tr. 8185,) 22
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1874.
Art.