Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel 3. 
Die Gemeindevertretung (§. 27. Absatz 1. und 2., §. 42. Absatz 2., §. 45. 
Absatz 3.) übt die ihr in dem F. 31. zugewiesenen Rechte. 
Die Ausübung derselben ersorerlichen Beschlüsse werden nach §9. 29. 
und 30. gefaßt. 
Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder können erst dann voll- 
streckt werden, wenn sie von der Staatsbehörde für vollstreckbar erklärt worden sind. 
Diese Erklärung ist insbesondere zu versagen, sofern Bedenken hinsichtlich 
der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes 
oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen. 
Artikel 4. 
Die Rechte, welche nach den Artikeln 2— 3. dem Gemeinde Kirchenrath 
und der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden zustehen, werden in den 
Fällen des §. 2. Absatz 2. und 3. der Gemeindeordnung den vereinigten 
Gemeinde-Kirchenräthen und Gemeindevertretungen für die gemeinsamen Ange- 
legenheiten beigelegt. 
Artikel 5. 
Zur Feststellung von Gemeindestatuten, welche die Kirchengemeinde- und 
Synodalordnung ergänzen oder modifiziren (F. 31. Nr. 11. und 46.), bedarf 
es der vorgängigen Anerkennung Seitens der Staatsbehörde, daß die entworfene 
Bestimmung den in Artikel 1—4. und Artikel 8. staatsgesetzlich genehmigten 
Vorschriften nicht zuwider sei. 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen des §. 73. über die Kosten für die Bildung und Wirk- 
samkeit der Gemeinde-Kirchenräthe und Gemeindevertretungen kommen vom 
1. Juli 1874. ab zur Anwendung. 
Artikel 7. 
Wegen der den Kreis= und Provinzialsynoden und deren Vorständen in 
der evangelischen Kirchengemteinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873. 
zugewiesenen Rechte bleibt die staatsgesetzliche Regelung, soweit es deren bedarf, 
vorbehalten. " 
Artikel 8. 
Die Rechtsverhältnisse des Patrons in Betreff der Vermögensverwaltung 
werden bis zum Erlaß des in Artikel 17. der Verfassungsurkunde vorgesehenen 
Gesetzes über die Aufhebung des Patronats durch F. 23. bestimmt. 
Wenn jedoch ein Patron, welcher für die Kirchenkasse im Falle ihrer Un- 
ulänglichkeit ganz oder theilweise einzutreten hat, zu Ausgaben aus dieser Kasse, 
fün welche sie kerzer nicht bestimmt gewesen ist, seine Zustimmung verweigert, so 
darf die Einwilligung nicht durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde ergänzt wenen 
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