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Artikel 9.
Alle diesem Gesetz und dem ersten Abschnitt der Kirchengemeinde- und
Synodalordnung entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben im Allgemeinen
Landrecht, in Provinzialgesetzen oder in Lokalgesetzen und Lokalordnungen ent-
l#lten oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten mit dem
1. Juli 1874. außer Kraft.
, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 25. Mai 1874.
( S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk.
v. Kameke. Achenbach.
Aulage.
Allerhöchster Erlaß
vom 10. September 1873.,
betreffend
die Einführung einer evangelischen Kirchengemeinde- und Synodalordnung
für die Provinzen Preußen, Brandenburg Vommern) Posen) Schlesien
und Sachsen, sowie die Berufung einer außerordentlichen Generalsynode
für die acht älteren Provinzen.
Seit einer Reihe von Jahren ist Meine Fürsorge darauf gerichtet gewesen,
die dem nothwendigen Ausbau der evangelischen Kirchenverfassung für die älteren
Provinzen der Monarchie gewidmeten Arbeiten sobald als thunlich dem Abschlusse
giufühen. Nach Vernehmung der in Gemäßheit Meines Erlasses vom 5. Juni
869. berufenen außerockenklihen Provinzialsynoden erachte es gegenwärtig
an der Zeit, auf Grund der gemachten Erfahrungen und in nückfcth'n der
vorliegenden Bedürfnisse zu einer definitiven Ordnung der Gemeinde-Organe und
der Synoden zu schreiten. Demgemäß ertheile Ich kraft der Mir als Träger
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