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des landesherrlichen Kirchenregiments sussehenden Befugnisse der als Anlage I.
beifolgenden Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die Pr-
vinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und
Sachsen hierdurch Meine Sanktion und verkünde dieselbe als kirchliche Ordnung.
Indem Ich durch diese Ordnung den in der Kirche vorhandenen Kräften Gelegen-
heit gebe, am Dienste des kirchlichen Lebens mehr als bisher sich selbstthätig zu
betheiligen, hoffe Ich zu Gott, daß Er in Seiner Barmherzigkeit Seinen Segen
zu den neuen Einrichtungen geben werde. Die dadurch herbeigeführten Aende-
rungen beschränken sich auf die kirchliche Verfassung; der Bekenntnißstand und
die Union in den genannten Provinzen und den dazu gehörenden Gemeinden
werden daher, wie Ich ausdrücklich erkläre, durch die neue Ordnung in keiner
Weise berührt. Mit der Ausführung der Kirchengemeinde- und Synodalordnung
ist, soweit letztere nicht zu ibrer Regelung vorab noch einer Mitwirkung der
Laondesgesehgebung. wie insbesondere Hinsichts der Vermögensverwaltung der
Gemeinden und der Betheiligung des Patronats bei derselben bedarf, unver-
züglich vorzugehen, und beauftrage Ich den Evangelischen Ober-Kirchenrath im
Einverständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten das Weitere
u veranlassen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß Behufs des vollständigen Ab-
schlusses der Arbeiten für die evangelische Kirchenverfassung der acht älteren Pro-
vinzen eine außerordentliche Generalsynode zusammentrete, über deren Aufgabe,
Zusammensetzung und Thätigkeit Ich die in der Anlage II. enthaltenen Anord-
nungen getroffen habe. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geset= Sammlung
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 10. September 1873.
Gez.) Wilhelm.
(gegengez.) Falk.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten
und den Evangelischen Ober Kirchenrath.