Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 151 — 
I. 
Kirchengemeinde= und Synodalordnung 
für die 
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien 
und Sachsen. 
Erster Abschnitt. 
Organe der Gemeinde. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die Kirchengemeinden haben ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen selbst zu verwalten. Als Organe dieser Selbstverwaltung dienen die 
Gemeinde-Kirchenräthe und die Gemeindevertretungen. 
S. 2. . 
In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeinde-Kirchenrath, in den größeren 
Demeinden auch eine Gemeindevertretung gemäß der nachfolgenden Ordnung 
ildet. 
8 Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver- 
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter- und Tochtergemeinden), so treten 
in allen gemeinsamen Angelegenheiten der Gesammtparochie die besonderen Ge- 
meinde-Kirchenräthe beziehungsweise Gemeindevertretungen zu einer gemeinsamen 
berathenden und beschließenden Körperschaft zusammen. 
In Ortschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramt nicht 
verbundene Parochien umfassen, kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegen- 
heiten ein Zusammentreten einiger oder sämmtlicher Gemeinde-Kirchenräthe be- 
Hehun sweise Gemeindevertretungen unter Einwilligung derselben oder im Falle 
es Wbderspruchs nach ertheilter Zustimmung der Kreissfynode von dem Konsi= 
storium angeordnet werden. 
Die Theilnahme zugeschlagener Vagantengemeinden (Gastgemeinden) an 
dem Gemeinde-Kirchenrath und der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde ist 
durch statutarische Bestimmung zu regeln (F. 46). 
II. Gemeinde-Kirchenrath. 
A. Mitglieder des Gemeinde -Kirchenraths. 
K. 3. 
Der Gemeinde -Kirchenrath besteht: 
1) aus dem Pfarrer (Pastor, Prediger) der Gemeinde oder dessen Stell- 
vertreter im Pfarramt, 
C##. 8195.) 2) aus
	        
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