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I.
Kirchengemeinde= und Synodalordnung
für die
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien
und Sachsen.
Erster Abschnitt.
Organe der Gemeinde.
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die Kirchengemeinden haben ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen
Grenzen selbst zu verwalten. Als Organe dieser Selbstverwaltung dienen die
Gemeinde-Kirchenräthe und die Gemeindevertretungen.
S. 2. .
In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeinde-Kirchenrath, in den größeren
Demeinden auch eine Gemeindevertretung gemäß der nachfolgenden Ordnung
ildet.
8 Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver-
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter- und Tochtergemeinden), so treten
in allen gemeinsamen Angelegenheiten der Gesammtparochie die besonderen Ge-
meinde-Kirchenräthe beziehungsweise Gemeindevertretungen zu einer gemeinsamen
berathenden und beschließenden Körperschaft zusammen.
In Ortschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramt nicht
verbundene Parochien umfassen, kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegen-
heiten ein Zusammentreten einiger oder sämmtlicher Gemeinde-Kirchenräthe be-
Hehun sweise Gemeindevertretungen unter Einwilligung derselben oder im Falle
es Wbderspruchs nach ertheilter Zustimmung der Kreissfynode von dem Konsi=
storium angeordnet werden.
Die Theilnahme zugeschlagener Vagantengemeinden (Gastgemeinden) an
dem Gemeinde-Kirchenrath und der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde ist
durch statutarische Bestimmung zu regeln (F. 46).
II. Gemeinde-Kirchenrath.
A. Mitglieder des Gemeinde -Kirchenraths.
K. 3.
Der Gemeinde -Kirchenrath besteht:
1) aus dem Pfarrer (Pastor, Prediger) der Gemeinde oder dessen Stell-
vertreter im Pfarramt,
C##. 8195.) 2) aus