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2) aus mehreren Aeltesten, welche, soweit ihre Ernennung nicht dem Patron
zusteht (F. 6.), durch die Gemeinde gewählt werden (§9. 34. ff.).
S. 4.
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so gehören
sie sämmtlich dem Gemeinde -Kirchenrath als Mitglieder an.
Hülfsprediger auf nicht fundirten Stellen nehmen, auch wenn sie ordinirt
sind, nur als Mitglieder mit berathender Stimme an den Sitzungen des Ge-
meinde Kirchenraths Theil.
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Die Zahl der Aeltesten soll nicht mehr als zwölf und nicht weniger als
vier betragen. In Filialgemeinden kann die Zahl auf zwei beschränkt werden.
Die Feststellung der Zahl der Aeltesten in den einzelnen Gemeinden erfolgt
unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen Verhältnisse
für die erstmalige Wahl durch das Konsistorium, künftig nach Vernehmung der
Gemeindevertretung durch die Kreissynode. Bei vereinigten Muttergemeinden oder
Mutter- und Tochtergemeinden ist die Zahl der Aeltesten innerhalb des zulässigen
Höchstbetrages auf die Gemeinden der Gesammtparochie angemessen zu vertheilen.
.6.
In Patronatsgemeinden hat der Patron die Befugniß, ein Gemeindeglied,
welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften befitzt (K. 35.), zum
Aeltesten zu ernennen.
Besitzt der Patron die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann
er selbst in den Gemeinde-Kirchenrath eintreten. Das gleiche Recht hat unter der
gleichen Voraussetzung der ein= für allemal bestellte Vertreter desjenigen Patrons,
welcher keine physische Person ist.
Kompatrone haben über die Ausübung der vorstehenden Befugnisse sich
unter einander zu vereinigen. Die Befugniff ruhen, so lange eine Einigung
nicht zu Stande kommt. (:
Die Aeltesten sind im Hauptgottesdienst vor der Gemeinde feierlich einzu-
führen und durch Abnahme des nachfolgenden Gelübdes zu verpflichten:
Gelobet Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen Dienstes
sorgfältig und treu, dem Worte Gottes, den Ordnungen der Kirche und
dieser Gemeinde gemäß, zu warten, und gewissenhaft darauf zu achten,
daß Alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde zugehe zu deren
Besserung?
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes ist der Aelteste als in das Amt eingetreten
zu erachten.
B. Sitzungen und Beschlüsse des Gemeinde Kirchenraths.
KS. 8.
Den Vorsitz im Gemeinde-Kirchenrath führt der Pfarrer. Bei Erledigung
des Pfarramts oder dauernder Verhinderung des Pfarrers geht das Recht des
or-