Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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2) aus mehreren Aeltesten, welche, soweit ihre Ernennung nicht dem Patron 
zusteht (F. 6.), durch die Gemeinde gewählt werden (§9. 34. ff.). 
S. 4. 
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so gehören 
sie sämmtlich dem Gemeinde -Kirchenrath als Mitglieder an. 
Hülfsprediger auf nicht fundirten Stellen nehmen, auch wenn sie ordinirt 
sind, nur als Mitglieder mit berathender Stimme an den Sitzungen des Ge- 
meinde Kirchenraths Theil. 
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Die Zahl der Aeltesten soll nicht mehr als zwölf und nicht weniger als 
vier betragen. In Filialgemeinden kann die Zahl auf zwei beschränkt werden. 
Die Feststellung der Zahl der Aeltesten in den einzelnen Gemeinden erfolgt 
unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen Verhältnisse 
für die erstmalige Wahl durch das Konsistorium, künftig nach Vernehmung der 
Gemeindevertretung durch die Kreissynode. Bei vereinigten Muttergemeinden oder 
Mutter- und Tochtergemeinden ist die Zahl der Aeltesten innerhalb des zulässigen 
Höchstbetrages auf die Gemeinden der Gesammtparochie angemessen zu vertheilen. 
.6. 
In Patronatsgemeinden hat der Patron die Befugniß, ein Gemeindeglied, 
welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften befitzt (K. 35.), zum 
Aeltesten zu ernennen. 
Besitzt der Patron die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann 
er selbst in den Gemeinde-Kirchenrath eintreten. Das gleiche Recht hat unter der 
gleichen Voraussetzung der ein= für allemal bestellte Vertreter desjenigen Patrons, 
welcher keine physische Person ist. 
Kompatrone haben über die Ausübung der vorstehenden Befugnisse sich 
unter einander zu vereinigen. Die Befugniff ruhen, so lange eine Einigung 
nicht zu Stande kommt. (: 
Die Aeltesten sind im Hauptgottesdienst vor der Gemeinde feierlich einzu- 
führen und durch Abnahme des nachfolgenden Gelübdes zu verpflichten: 
Gelobet Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen Dienstes 
sorgfältig und treu, dem Worte Gottes, den Ordnungen der Kirche und 
dieser Gemeinde gemäß, zu warten, und gewissenhaft darauf zu achten, 
daß Alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde zugehe zu deren 
Besserung? 
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes ist der Aelteste als in das Amt eingetreten 
zu erachten. 
B. Sitzungen und Beschlüsse des Gemeinde Kirchenraths. 
KS. 8. 
Den Vorsitz im Gemeinde-Kirchenrath führt der Pfarrer. Bei Erledigung 
des Pfarramts oder dauernder Verhinderung des Pfarrers geht das Recht des 
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