Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Vorsitzes auf den Superintendenten über, welcher sich in dessen Ausübung von 
einem Mitgliede des Gemeinde-Kirchenraths oder einem benachbarten Geistlichen 
vertreten lassen kann. In Fällen vorübergehender Verhinderung führt den stell- 
vertretenden Vorsitz ein Aeltester, welcher vom Gemeinde Kirchenrath aus seiner 
Mitte auf drei Jahre nach dem Eintritt der neuen Aeltesten (§. 43.) gewählt wird. 
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so kommt 
der Vorsitz dem ersten, oder, wo keine Unterordnung unter ihnen stattfindet, dem 
der Ordination nach ältesten zu. Zur Stellvertretung ist der im Range bezie- 
hungsweise Dienstalter nächstfolgende Geistliche berufen. 
In den Fällen des §. 2. Absatz 3. führt, wenn einer der Geistlichen zugleich 
Superintendent ist, dieser, sonst ein von der Versammlung gewählter Geistlicher 
den Vorsttz. 
S. 9. 
Der Gemeinde Kirchenrath versammelt sich pu ordentlicher Sitzung in der 
Regel monatlich ein Mal an dem ein- für allemal von ihm festgesetzten Tage; 
u außerordentlicher Sitzung, so oft ihn der Vorsitzende durch gaeesten oder 
sont ortsübliche Einladung beruft. 
Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn mindestens die Hälfte 
der Aeltesten unter Angabe des Zweckes dieselbe verlangt. 
S. 10. 
eröff Die Sitzungen sind nicht öffentlich und werden in der Regel mit Gebet 
t 
net. 
Jedes Mitglied des Gemeinde Kirchenraths ist verpflichtet, über alle die 
Seelsorge und Kirchenzucht betreffenden Angelegenheiten, sowie über die sonst als 
vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten. 
K. 11. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechthaltung 
der Ordnung verantwortlich. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
Bei Sümmengleichgeit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen 
das Loos. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte 
der Mitglieder des Gemeinde -Kirchenraths an der Abstimmung Theil genommen 
hat. Mitglieden welche an dem Gegenstande der Beschlußfassung pellönech be. 
theiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten. 
Die Beschlüsse des Gemeinde Kirchenraths find unter Angabe des Tages 
und der Anwesenden in ein Protokollbuch zu verzeichnen, und jedes Protokoll 
von dem Vorsitzenden und mindestens einem Aeltesten zu unterschreiben. 
Dritten gegenüber werden, soweit der §. 22. nichts Anderes bestimmt, Be- 
schlüsse des Gemeinde-Kirchenraths durch Auszüge aus dem Protokollbuch be- 
kundet, welche der Vorsitzende beglaubigt. Ausfertigungen ergehen unter der 
Unterschrift des Vorsitzenden. « 
s»mk.8195.) §.12.
	        
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