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& 12.
In Gemeinde-Kirchenräthen von stärkerer Mitgliederzahl können für be-
stimmte Geschäftszweige einzelne Mitglieder vorzugsweise berufen werden. Die
bezüglichen Anordnungen, sowie die Einrichtung von Deputationen und Kom-
missionen bleiben dem Gemeinde Kirchenrath überlassen.
C. Wirkungskreis des Gemeinde Kirchenraths.
F. 13.
Der Gemeinde Kirchenrath hat den Beruf, in Unterstützung der pfarr-
amtlichen Thätigkeit nach bestem Vermögen zum religiösen und sittlichen Aufbau
der Gemeinde zu helfen, die christlichen Gemeindethätigkeiten zu fördern und die
Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren Angelegenheiten zu vertreten.
G. 14.
Insbesondere liegt dem Gemeinde Kirchenrath ob:
1. christliche Gesinnung und Sitte in der Gemeinde, sowohl durch eigenes
Vorbild, als auch durch besonnene Anwendung aller dazu geeigneten und statt-
haften Mittel aufrecht zu erhalten und zu fördern.
Der Hfrrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten der Lehre, Seel-
sorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerialhandlungen
von dem Gemeinde-Kirchenrath unabhängig. Er ist jedoch verpflichtet, die
Fälle, wo er ein Gemeindeglied von der Theilnahme an einer von ihm zu voll-
iehenden Amtshandlung, insbesondere vom heiligen Abendmahle, zurückzuweisen
sür nothwendig hält, unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betref-
fenden, dem Gemeinde= Kirchenrath vorzulegen. Stimmt dieser zu, so ist die
Barückweisung auszusprechen, gegen welche dem Betroffenen der Rekurs an die
eissynode (F. 53. Nr. 4.) offen bleibt. Erklärt sich der GemeindeKirchen-
rath gegen die Zurückweisung, so wird dieser Beschluß zwar sofort wirksam, aber
der Geistliche ist befugt, wenn er sich bei demselben nicht beruhigen will, die
Sache zur Entscheidung an die Kreissynode zu bringen.
Der Gemeinde Kirchenrath ist wie berechtigt so verpflichtet, Verstöße des
Geistlichen und der Aeltesten in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel in sei-
nem Schooße zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm Behufs weiterer Ver-
folgung nur zu, der vorgesetzten Kirchenbehörde davon Anzeige zu machen.
KC. 15.
2. Der Gemeinde-Kirchenrath hat für Erhaltung der äußeren gottesdienst-
lichen Ordnung zu sorgen und die Heilighaltung des Sonntags zu befördern.
Zur Abänderung der üblichen Zeit der öffentlichen Gottesdienste bedarf
der Pfarrer der Zustimmung des Gemeinde-Kirchenraths.
Dieselbe ist auch erforderlich, wenn wegen Abänderung der in der Ge-
meinde bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen Anträge an die zuständigen
Behörden gerichtet werden sollen.
Der