Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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& 12. 
In Gemeinde-Kirchenräthen von stärkerer Mitgliederzahl können für be- 
stimmte Geschäftszweige einzelne Mitglieder vorzugsweise berufen werden. Die 
bezüglichen Anordnungen, sowie die Einrichtung von Deputationen und Kom- 
missionen bleiben dem Gemeinde Kirchenrath überlassen. 
C. Wirkungskreis des Gemeinde Kirchenraths. 
F. 13. 
Der Gemeinde Kirchenrath hat den Beruf, in Unterstützung der pfarr- 
amtlichen Thätigkeit nach bestem Vermögen zum religiösen und sittlichen Aufbau 
der Gemeinde zu helfen, die christlichen Gemeindethätigkeiten zu fördern und die 
Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren Angelegenheiten zu vertreten. 
G. 14. 
Insbesondere liegt dem Gemeinde Kirchenrath ob: 
1. christliche Gesinnung und Sitte in der Gemeinde, sowohl durch eigenes 
Vorbild, als auch durch besonnene Anwendung aller dazu geeigneten und statt- 
haften Mittel aufrecht zu erhalten und zu fördern. 
Der Hfrrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten der Lehre, Seel- 
sorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerialhandlungen 
von dem Gemeinde-Kirchenrath unabhängig. Er ist jedoch verpflichtet, die 
Fälle, wo er ein Gemeindeglied von der Theilnahme an einer von ihm zu voll- 
iehenden Amtshandlung, insbesondere vom heiligen Abendmahle, zurückzuweisen 
sür nothwendig hält, unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betref- 
fenden, dem Gemeinde= Kirchenrath vorzulegen. Stimmt dieser zu, so ist die 
Barückweisung auszusprechen, gegen welche dem Betroffenen der Rekurs an die 
eissynode (F. 53. Nr. 4.) offen bleibt. Erklärt sich der GemeindeKirchen- 
rath gegen die Zurückweisung, so wird dieser Beschluß zwar sofort wirksam, aber 
der Geistliche ist befugt, wenn er sich bei demselben nicht beruhigen will, die 
Sache zur Entscheidung an die Kreissynode zu bringen. 
Der Gemeinde Kirchenrath ist wie berechtigt so verpflichtet, Verstöße des 
Geistlichen und der Aeltesten in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel in sei- 
nem Schooße zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm Behufs weiterer Ver- 
folgung nur zu, der vorgesetzten Kirchenbehörde davon Anzeige zu machen. 
KC. 15. 
2. Der Gemeinde-Kirchenrath hat für Erhaltung der äußeren gottesdienst- 
lichen Ordnung zu sorgen und die Heilighaltung des Sonntags zu befördern. 
Zur Abänderung der üblichen Zeit der öffentlichen Gottesdienste bedarf 
der Pfarrer der Zustimmung des Gemeinde-Kirchenraths. 
Dieselbe ist auch erforderlich, wenn wegen Abänderung der in der Ge- 
meinde bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen Anträge an die zuständigen 
Behörden gerichtet werden sollen. 
Der
	        
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