Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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III. Gemeindevertretung. 
KC. 27. 
In Kirchengemeinden von 500 Seelen oder darüber wird durch Wahl 
der Gemeinde (§§. 34. ff.) eine Gemeindevertretung gebildet. 
In Gemeinden unter 500 Seelen kommen die Rechte der Gemeindever- 
tretung der Versammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder zu. 
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinscha tlichen Pfarramt ver- 
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter- und Tochtergemeinden), und beträgt 
die Gesammt. Seelenzahl derselben 500 oder darüber, so ist für die im §. 2. Ab- 
satz 2. vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde, ohne Rücksicht auf deren Seelen- 
zahl, eine Gemeindevektretng zu bilden. « 
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in einer 
Gemeinde dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Gemeinde Kirchen- 
raths festgestellt. 
. 28. 
Die Stärke der Gemeindevertretung beträgt das Dreifache der normalen 
Zahl der Aeltesten. 
Eine stärkere Zahl von Mitgliedern kann auf Antrag der Gemeindever- 
tretung nach gutachtlicher Anhörung der Kreisfynode vom Ponstnorium geneh- 
migt werden. 
G. 29. 
Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit 
dem Gemeinde -Kirchenrath über die von dem letzteren zur Berathung vor- 
gelegten Gegenstände. Der Vorsitzende des Gemeinde Kirchenraths ist zugleich 
Vorsitzender der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung. 
Sie wird je nach dem vorhandenen Bedürfnisse unter Wabe der wesent- 
lichen Gegenstände der Verhandlung berufen. » 
Auf Verlangen des Konsistoriums muß die Berufung jederzeit erfolgen. 
Die Einladung geschieht durch den Vorsitzenden schriftlich oder in sonst 
ortsüblicher Weise. 
KC. 20. 
Auf die Versammlungen, Verathungen und Beschlüsse der Gemeindever- 
tretung finden die Bestimmungen des §. 11. Anwendung. 
# auf die erste Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit 
der Gemeindevertretung nicht erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu ver- 
anstalten, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl die Gemeinde 
gültig vertreten. 
Die Beschlüsse werden in das Protokollbuch des Gemeinde -Kirchenraths 
eingetragen. 
F. 31.
	        
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