Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Das Wahlrecht ruht bei Allen, welche mit Bezahlung kirchlicher Umlagen 
über ein Jahr im Rückstande sind. 
G. 35. 
Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten, sofern sie 
nicht durch beharrliche Fernhaltung vom öffentlichen Gottesdienste und von der 
Theilnahme an den Sakramenten ihre kirchliche Gemeinschaft zu bethätigen auf- 
gehört baben. 
Wählbar in den Gemeinde Kirchenrath sind alle zum Eintritt in die Ge. 
meindevertretung befähigten Personen, welche das dreißigste Lebensjahr voll- 
endet haben. 
K. 36. 
Der Gemeinde-Kirchenrath ordnet die Wahl für die Gemeinde-Organe an 
und legt die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten (§. 18.) in einem 
Jedermann zugänglichen Lokale 14 Tage lang öffentlich aus. 
Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste von der Kanzel 
bekannt zu machen, mit dem eisgen, daß nach Verlauf der Auslegungefrin 
Reklamatlonen gegen die Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach dem 
Ermessen des Gemeinde-Kirchenraths kann die Bekanntmachung auch noch in 
anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen erfolgen. 
Die eingehenden Reklamationen hat der Gemeinde-Kirchenrath üfen 
und gerignelenfall die Liste zu berichtigen; gegen einen ablehnenden Bescheid steht 
dem dadurch von der Wahl Ausgeschlossenen binnen 14 Tagen der Rekurs, an 
den Vorstand der Kreissynode zu. Ourch Einlegung des Rekurses wird bdie 
anstehende Wahl nicht aufgehalten. Zwischen dem Ende der Reklamationsfrist 
und dem Tage der Wahl müssen mindestens vierzehn Tage in der Mitte liegen. 
K. 37. 
Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der Zeit 
und des Ortes der Wahl, sowie der Zahl der für den Gemeinde Kirchenrath 
und für die Gemeindevertretung zu wählenden Personen von der Kanzel in allen 
von der Anordnung der Wahl an bis zum Wahltage stattfindenden Haupt- 
ottesdiensten zu geschehen. Anderweite den örtlichen Verhältnissen entsprechende 
Vetanntmachunge# zu veranstalten, bleibt dem Ermessen des Gemeinde Kirchen- 
raths überlassen. 
Der Patron oder Patronatsvertreter (F. 6.) ist zur Theilnahme an der 
Wahlhandlung besonders einzuladen. 
G. 38. 
Die Wahl geschieht in der Kirche der Wahlgemeinde an einem Sonntage 
nach Schluß des Hauptgottesdienstes. 
Die Wahlhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gemeinde Kirchen- 
raths geleitet, welchem die übrigen Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und 
erforderlichenfalls einige von diem zu bezeichnende Gemeindeglieder als Wahl- 
vor-
	        
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