234 Viertes Buch:
Familienrecht.
befugt, über das Recht ohne Zustimmung
der Frau zu verfügen, so
wirkt das Urtheil auch für und gegen
die Frau.
Erwirbt der Mann mit
1381. Mitteln des eingebrachten
Gutes bewegliche Sachen, so
geht mit dem Erwerbe das Eigenthum
auf die Frau über, es sei denn,
daß der Mann nicht für Rechnung
des eingebrachten Gutes erwerben
will. Dies gilt insbesondere auch
von Inhaberpapieren und von Orderpapieren,
die mit Blankoindossament
versehen sind.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung, wenn
der Mann mit Mitteln des eingebrachten
Gutes ein Recht an Sachen
der bezeichneten Art oder ein anderes
Recht erwirbt, zu dessen Uebertragung
der Abtretungsvertrag genügt.
1382. Haushaltsgegenstände,
die der Mann an Stelle
der von der Frau eingebrachten, nicht
mehr vorhandenen oder werthlos gewordenen
Stücke anschafft, werden
eingebrachtes Gut.
1383. Der Mann erwirbt die
Nutzungen des eingebrachten
Gutes in derselben Weise
und in demselben Umfange wie ein
Nießbraucher 1).
1384. » den Kosten, welche durch
die Gewinnung der Nutzungen entstehen,
die Kosten der Erhaltung der
zum eingebrachten Gute gehörenden
Gegenstände nach den für den Nieß-1)
S. oben §§ 1030— 1089.
2) Ueber Versicherungsrecht s. S.
Der Mann hat außer
brauch geltenden Vorschriften zu
tragen.
1385. Der Mann ist der Frau
gegenüber verpflichtet,
für die Dauer der Verwaltung und
Nutznießung zu tragen:
1. die der Frau obliegenden öffentlichen
Lasten mit Ausschluß der
auf dem Vorbehaltsgute ruhen.
den Lasten und der außerordentlichen
Lasten, die als auf den
Stammwerth des eingebrachten
Gutes gelegt anzusehen sind;
2. die privatrechtlichen Lasten, die
auf den zum eingebrachten Gute
gehörenden Gegenständen ruhen;
3. die Zahlungen, die für die Versicherung
der zum eingebrachten
Gute gehörenden Gegenstände
zu leisten sind ²).
1386. Der Mann ist der Frau
"gegenüber verpflichtet,
für die Dauer der Verwaltung und
Nutznießung die Zinsen derjenigen
Verbindlichkeiten der Frau zu tragen,
deren Berichligung aus dem eingebrachten
Gute verlangt werden kann.
Das Gleiche gilt von wiederkehrenden
Leistungen anderer Art, einschließlich
der von der Frau auf
Grund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht
geschuldeten Leistungen, sofern
sie bei ordnungsmäßiger Verwaltung
aus den Einkünften des Vermögens
bestritten werden.
Die Verpflichtung des Mannes
tritt nicht ein, wenn die Verbindlichkeiten
oder die Leistungen im Verhältnisse
der Ehegatten zu einander
dem Vorbehaltsgute der Frau zur
Last fallen.
75.