Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

234  Viertes  Buch:

Familienrecht.

befugt,  über  das  Recht  ohne  Zustimmung

  der  Frau  zu  verfügen,  so

wirkt  das  Urtheil  auch  für  und  gegen

die  Frau.
Erwirbt  der  Mann  mit

1381.    Mitteln  des  eingebrachten

  Gutes  bewegliche  Sachen,  so
geht  mit  dem  Erwerbe  das  Eigenthum

  auf  die  Frau  über,  es  sei  denn,
daß  der  Mann  nicht  für  Rechnung

des  eingebrachten  Gutes  erwerben
will.  Dies  gilt  insbesondere  auch
von  Inhaberpapieren  und  von  Orderpapieren,
  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden
  entsprechende  Anwendung,  wenn
der  Mann  mit  Mitteln  des  eingebrachten
  Gutes  ein  Recht  an  Sachen
der  bezeichneten  Art  oder  ein  anderes
  Recht  erwirbt,  zu  dessen  Uebertragung
  der  Abtretungsvertrag  genügt.


1382.  Haushaltsgegenstände,

die  der  Mann  an  Stelle
der  von  der  Frau  eingebrachten,  nicht
mehr  vorhandenen  oder  werthlos  gewordenen
  Stücke  anschafft,  werden
eingebrachtes  Gut.

1383.  Der  Mann  erwirbt  die

Nutzungen  des  eingebrachten

  Gutes  in  derselben  Weise

und  in  demselben  Umfange  wie  ein
Nießbraucher 1).

1384.  »  den  Kosten,  welche  durch

die  Gewinnung  der  Nutzungen  entstehen,
  die  Kosten  der  Erhaltung  der
zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Gegenstände  nach  den  für  den  Nieß-1)

  S.  oben  §§  1030—  1089.
2)  Ueber  Versicherungsrecht  s.  S.

Der  Mann  hat  außer

brauch  geltenden  Vorschriften    zu

tragen.

1385.      Der  Mann  ist  der  Frau

gegenüber  verpflichtet,
für  die  Dauer  der  Verwaltung  und

Nutznießung  zu  tragen:

1.  die  der  Frau  obliegenden  öffentlichen
  Lasten  mit  Ausschluß  der
auf  dem  Vorbehaltsgute  ruhen.
den  Lasten  und  der  außerordentlichen
  Lasten,  die  als  auf  den
Stammwerth  des  eingebrachten
Gutes  gelegt  anzusehen  sind;

2. die  privatrechtlichen  Lasten,  die
auf  den  zum  eingebrachten  Gute
gehörenden  Gegenständen  ruhen;

3.  die  Zahlungen,  die  für  die  Versicherung
  der  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Gegenstände
zu  leisten  sind  ²).

1386.    Der  Mann  ist  der  Frau

"gegenüber  verpflichtet,
für  die  Dauer  der  Verwaltung  und

Nutznießung  die  Zinsen  derjenigen

Verbindlichkeiten  der  Frau  zu  tragen,

deren  Berichligung  aus  dem  eingebrachten

  Gute  verlangt  werden  kann.

Das  Gleiche  gilt  von  wiederkehrenden

  Leistungen  anderer  Art,  einschließlich

  der  von  der  Frau  auf

Grund  ihrer  gesetzlichen  Unterhaltspflicht

  geschuldeten  Leistungen,  sofern

sie  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung
aus  den  Einkünften  des  Vermögens
bestritten  werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes
tritt  nicht  ein,  wenn  die  Verbindlichkeiten
  oder  die  Leistungen  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander
dem  Vorbehaltsgute  der  Frau  zur

Last  fallen.

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