Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 179 — 
Gemeindevertretungen der betreffenden Provinz gewählt wird. Die Wahlen für 
das letzte Drittheil sind an diese Beschränkungen nicht gebunden, sondern können 
auch auf andere angesehene, kirchlich erfahrene und verdiente Männer gerichtet 
werden, welche zur evangelischen Kirche der genannten Provinzen gehören. Die 
Wahl eximirter Personen ist hierbei zulässig. 
Alle Gewählten müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Generalsynode. 
Artikel 4. 
An dem der Eröffnung der Synode vorausgehenden Sonntage findet in 
allen evangelischen Kirchen der betheiligten Provinzen bei dem Hauptgottesdienste 
eine Fürbitte für die Synode statt. 
Artikel 5. 
Die Synode wird in Meinem Auftrage von dem Präsidenten des Evan. 
elischen Ober-Kirchenraths eröffnet und geschlossen, und wählt unter dessen 
leitung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des letzteren. 
Artikel 6. 
Die bei Eröffnung der Synode anwesenden Mitglieder leisten in die Hände 
des Präsidenten des Evangelischen Ober-Kirchenraths) später eintretende in die 
Hände des Vorsitzenden der Synode das in der Kirchengemeinde- und Synodal- 
ordnung F. 63. enthaltene Gelöbniß. 
Artikel 7. 
Anm Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher Synodal. 
gottesdienst statt. Jede einzelne Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode 
auch mit Gebet geschlossen. 
Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Berathung kann 
durch Beschluß der Synode verfügt werden. 
Der Präsident des Evangelischen Ober-Kirchenraths wohnt als Mein 
Kommissarius den Verhandlungen bei. Er ist befugt, Pberzeit das Wort zu 
ergreifen und Anträge zu stellen. Außerdem sind der Minister der geistlichen 
Angelegenheiten, die von ihm ernannten Kommissare, sowie die übrigen Mit- 
glieder des Evangelischen Ober-Kirchenraths berechtigt, mit berathender Stimme 
an den Sitzungen Theil zu nehmen. 
Die Synode ist beshlahfähr, wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder an- 
wesend sind. 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch 
engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 4 
Jahr##ng 1874. (Nr. 8195) 26 Für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.