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Gemeindevertretungen der betreffenden Provinz gewählt wird. Die Wahlen für
das letzte Drittheil sind an diese Beschränkungen nicht gebunden, sondern können
auch auf andere angesehene, kirchlich erfahrene und verdiente Männer gerichtet
werden, welche zur evangelischen Kirche der genannten Provinzen gehören. Die
Wahl eximirter Personen ist hierbei zulässig.
Alle Gewählten müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben.
Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Generalsynode.
Artikel 4.
An dem der Eröffnung der Synode vorausgehenden Sonntage findet in
allen evangelischen Kirchen der betheiligten Provinzen bei dem Hauptgottesdienste
eine Fürbitte für die Synode statt.
Artikel 5.
Die Synode wird in Meinem Auftrage von dem Präsidenten des Evan.
elischen Ober-Kirchenraths eröffnet und geschlossen, und wählt unter dessen
leitung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des letzteren.
Artikel 6.
Die bei Eröffnung der Synode anwesenden Mitglieder leisten in die Hände
des Präsidenten des Evangelischen Ober-Kirchenraths) später eintretende in die
Hände des Vorsitzenden der Synode das in der Kirchengemeinde- und Synodal-
ordnung F. 63. enthaltene Gelöbniß.
Artikel 7.
Anm Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher Synodal.
gottesdienst statt. Jede einzelne Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode
auch mit Gebet geschlossen.
Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Berathung kann
durch Beschluß der Synode verfügt werden.
Der Präsident des Evangelischen Ober-Kirchenraths wohnt als Mein
Kommissarius den Verhandlungen bei. Er ist befugt, Pberzeit das Wort zu
ergreifen und Anträge zu stellen. Außerdem sind der Minister der geistlichen
Angelegenheiten, die von ihm ernannten Kommissare, sowie die übrigen Mit-
glieder des Evangelischen Ober-Kirchenraths berechtigt, mit berathender Stimme
an den Sitzungen Theil zu nehmen.
Die Synode ist beshlahfähr, wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder an-
wesend sind.
Die Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Abstimmenden gefaßt.
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch
engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 4
Jahr##ng 1874. (Nr. 8195) 26 Für