Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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b.  Realschulen.
Königreich  Preußen.
Saarbrücken:  1  Realschule  (Gewerbeschule)  —  bisher  Gewerbeschule  unter  D.  des  Hauptverzeichnisses  —.
Anmerk.  Mit  rückwirkender  Krast  bis  zum  Ostertermin  1890.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
Besähigung  gefordert  wird.
.  Höhere  Bürgerschulen.

Anhalt.
Cöthen:  Höhere  Bürgerschule.

Anmerk.  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1890.
c.  Privat-Tehranstalten.  )
I.  Königreich  Preußen.
Erfurt:  #Handelsfachschule  von  Albin  Körner  (früher  Dr.  Wahl).
Anmerk.  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1890.
II.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Höhere  Handelsschule  der  kaufmännischen  Innungshalle  unter  Leitung  des  Dr.  Ludwig
Goldschmidt.
Berlin,  den  13.  November  1890.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher:

 

)LDie  nachfolgenden  Anstalten  dürsen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines  Negierungs-Kommissars
  abgehaltenen,  bestandenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  für  welche  das  Reglement  von  der
Aussichtsbehörde  genehmigt  ist.

Die  dem  Lehrinstitut  des  Dr.  Th.  Schlemm  (früher  Käuffer)  zu  Dresden  verliehene  Militärberechtigung
  hat  nur  noch  bis  zum  Ostertermin  1891  einschließlich  Gelumg.
Die  der  Schule  des  Dr.  M.  Otto  zu  Hamburg  zugestandene  Verechtigung  ist  erloschen.
(Vergl.  Bekanntmachung  vom  9.  Juni  d.  Is.,  S.  1577),  unter  C.  c.  III.  und  XIV.).
Berlin,  den  13.  November  1890.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.
*)  Reg.  Blatt  S.  148.
                        
301 Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft. Vom 28. November 1890. Die nachstehende Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts vom 24. d. M., betreffend den Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, wird hiemit unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 12. Dezember 1887 (Reg. Blatt S. 485) in Gemäßheit des §. 24 Abs. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 28. November 1890. Schmid. Bekanutmachung, betreffend den Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (§. 24 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887). Vom 24. November 1890. Auf Grund des §. 24 des B fallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Neichsgesetzblatt Seite 287) wird nach Anhörung des betheiligten Genossenschaftsvorstands Folgendes bestimmt: Der durch die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1887 (Reichsanzeiger Nr. 293 vom 14. Dezember 1887 2. Beilage, Amtliche Nachrichten des N.V.A. 1888 Seite 21 ff.) festgesetzte Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bleibt vom 1. Januar 1891 ab für die nächsten drei Jahre — vorbehältlich anderweiter Festsetzung noch vor Ablauf dieser Zeit — mit folgenden Maßgaben in Geltung: Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft wird für diejenigen Arbeiten, welche in die Gefahrenklasse C gehören (sämmtliche Sprengarbeiten, Stollen= und Schachtbau), der Lohnprozentsatz von 8 auf 5 Prozent und somit der auf jede angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes entfallende Prämienbetrag von 4 ausf 2 ½ Pfennig ermäßigt. Berlin, den 24. November 1890. Das Reichs-Versicherungsamt. Dr. Bödiker.