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b. Realschulen.
Königreich Preußen.
Saarbrücken: 1 Realschule (Gewerbeschule) — bisher Gewerbeschule unter D. des Hauptverzeichnisses —.
Anmerk. Mit rückwirkender Krast bis zum Ostertermin 1890.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der
Besähigung gefordert wird.
. Höhere Bürgerschulen.
Anhalt.
Cöthen: Höhere Bürgerschule.
Anmerk. Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1890.
c. Privat-Tehranstalten. )
I. Königreich Preußen.
Erfurt: #Handelsfachschule von Albin Körner (früher Dr. Wahl).
Anmerk. Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1890.
II. Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha.
Gotha: Höhere Handelsschule der kaufmännischen Innungshalle unter Leitung des Dr. Ludwig
Goldschmidt.
Berlin, den 13. November 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher:
)LDie nachfolgenden Anstalten dürsen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Negierungs-Kommissars
abgehaltenen, bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der
Aussichtsbehörde genehmigt ist.
Die dem Lehrinstitut des Dr. Th. Schlemm (früher Käuffer) zu Dresden verliehene Militärberechtigung
hat nur noch bis zum Ostertermin 1891 einschließlich Gelumg.
Die der Schule des Dr. M. Otto zu Hamburg zugestandene Verechtigung ist erloschen.
(Vergl. Bekanntmachung vom 9. Juni d. Is., S. 1577), unter C. c. III. und XIV.).
Berlin, den 13. November 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
*) Reg. Blatt S. 148.
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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft.
Vom 28. November 1890.
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts vom 24. d. M., betreffend
den Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft,
wird hiemit unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 12. Dezember
1887 (Reg. Blatt S. 485) in Gemäßheit des §. 24 Abs. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes
vom 11. Juli 1887 zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 28. November 1890.
Schmid.
Bekanutmachung,
betreffend den Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft
(§. 24 des Bauunfallversicherungsgesetzes
vom 11. Juli 1887).
Vom 24. November 1890.
Auf Grund des §. 24 des B fallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Neichsgesetzblatt
Seite 287) wird nach Anhörung des betheiligten Genossenschaftsvorstands Folgendes bestimmt:
Der durch die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1887 (Reichsanzeiger Nr. 293 vom 14. Dezember
1887 2. Beilage, Amtliche Nachrichten des N.V.A. 1888 Seite 21 ff.) festgesetzte Prämientarif
für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bleibt vom 1. Januar 1891 ab für die
nächsten drei Jahre — vorbehältlich anderweiter Festsetzung noch vor Ablauf dieser Zeit — mit folgenden
Maßgaben in Geltung:
Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft wird für diejenigen Arbeiten, welche in die Gefahrenklasse
C gehören (sämmtliche Sprengarbeiten, Stollen= und Schachtbau), der Lohnprozentsatz von 8
auf 5 Prozent und somit der auf jede angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes
entfallende Prämienbetrag von 4 ausf 2 ½ Pfennig ermäßigt.
Berlin, den 24. November 1890.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Dr. Bödiker.