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(Nr. 8199.) Gesetz, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover. Vom 2. Juni 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.§
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
Ersster Abschnitt.
Von dem bäuerlichen Recht.
G. J.
Die Rechtsnormen, durch welche die Befugniß der Eigenthümer von
Bauerhöfen, über den Hof oder Theile desselben unter Lebenden oder von Todes-
wegen zu verfügen, beschränkt ist, werden, insoweit sie von dem sonst gültigen
Recht abweichen, aufgehoben. 62
Auf Ehen, welche vom I1. Juli 1875. an von Eigenthümern von Bauer-
höfen geschlossen werden, findet das sonst gültige eheliche Güterrecht Anwendung.
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Auf die Beerbung der Eigenthümer von Bauerhöfen findet das sonst gül-
tige Erbrecht Anwendung. +
Das sonst gültige Recht im Sinne dieses Gesetzes ist das, abgesehen von
dem besonderen bäuerlichen Recht, geltende allgemeine Recht.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Hoferecht.
G. 5.
Ein in der Höferolle des zuständigen Amtsgerichts eingetragener Hof ist
ein Hof im Sinne des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes.
Als Hof kann jede landwirthschaftliche, mit einem Wohnhaus versehene
Besitzung, für welche nach dem bisherigen bäuerlichen Recht ein Anerbenrecht galt,
in der Höferolle fingetragen werden.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Wohnhaus der Be-
sitzung liegt. é
Wird die Geltung eines Anerbenrechts für die Besitzung nach dem bis.-
herigen bäuerlichen Recht von dem Eigenthümer behauptet, so ist dem Antrage
auf Eintragung stattzugeben, wenn die Geltung des Anerbenrechts dem zustan-
digen Amtsgerichte auch nur wahrscheinlich gemacht ist. 6
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