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Grundstücke, welche an Personen verpachtet sind, die sich dagegen zu Dienst-
leistungen für die Hofeswirthschaft verpflichtet haben (Heuerleute), gehören
zum Hofe.
§S. 12.
Zubehör des Hofes sind:
1) die mit dem Hofe oder einzelnen Theilen desselben verbundenen Gerech-
tigkeiten;
2) die auf dem Hofe vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen und
aume;
3) das Hofesinventar; dasselbe umfaßt das auf dem Hofe Behufs der Be-
Wirtifthesseung desselben vorhandene Vieh, Acker- und Hausgeräth, ein-
schließlich des Leinenzeuges und der Betten, den vorhandenen Duünger
und die für die Hofesbewirthschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden
Vorräthe an Früchten und sonstigen Erzeugnissen.
KC. 13.
Wird der Eigenthümer eines Hofes von mehreren Personen beerbt, so fällt
der Hof nebst Zubehör als Theil der Erbschaft, kraft des Gesetzes, einem Erben
(dem Anerben) allein zu.
Das Anerbenrecht gilt nur für Nachkommen des Erblassers.
Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist.
Mit dem Erwerb der Erbschaft erwirbt der Anerbe das Eigenthum des
Hofes nebst Zubehör.
S. 14.
Ueber die Berufung zum Anerben gelten folgende Bestimmungen.
Leibliche Kinder und deren Nachkommen gehen Adoptivkindern und deren
Nachkommen, eheliche den unehelichen vor.
Durch nachfolgende Ehe legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich.
Ferner geht vor der ältere Sohn und dessen Nachkommenschaft beiderlei
Geschlechts, in Ermangelung von Söhnen und von Nachkommen derselben die
ältere Tochter und deren Nachkommen beiderlei Geschlechts.
Unter den Nachkommen eines Kindes richtet sich die Berufung zum Anerben
nach denselben Grundsätzen.
K. 15.
Bei der Erbtheilung wird der Hofeswerth nach folgenden Vorschriften
ermittelt.
Der Hof nebst Zubehör, jedoch ausschließlich des Hofesinventars, wird
nach dem jährlichen Reinertrage geschätzt, den er durch Benutzung als Ganzes im
gegenwärtigen Kulturzustande und bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung gewährt.
Die vorhandenen Gebäude und Anlagen sind, insoweit sie zur Wohnun
und Bewirthschaftung erforderlich, nicht besonders zu schätzen, sonst aber nac
dem Werthe des Nutzens, welcher durch Vermiethung oder auf andere Weise
daraus gezogen werden kann, zu veranschlagen. Dies gilt insbesondere von
Nebenwohnungen, sowie von zu besonderen Gewerbebetrieben bestimmten Ge-
bäuden und Anlagen. 8
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