Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Von dem ermittelten jährlichen Ertrage find alle dauernd auf dem Hofe 
nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmaßlichen jähr- 
lichen Betrage abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungsgesetze 
Anwendung finden, sind dabei nach deren Vorschrssten in eine jährliche Geldrente 
umzurechnen. Wegen der auf dem Hofe ruhenden Hypotheken und Grundschulden 
findet eine Absetzung nicht statt. 
** so ermiltelte Jahresertrag wird mit dem Zwanzigfachen zu Kapital 
gerechnet. 
Diesem Kapital wird der nach einem durchschnittlichen Verkaufswerthe zu 
berechnende Werth des Hofesinventars hinzugesetzt. 
Auf Verlangen eines Betbeiligten in ge, deren Gebäude nebst Hof- 
raum einen größeren Verkaufswerth haben als der sonstige Gtundbesitz derselben, 
nach dem Verkaufswerthe zu schätzen. 
Von dem Gesammtwerthe des Hofes nebst Zubehör werden die vorüber- 
gehenden Hofeslasten, z. B. Leibzuchten, nach ihrer wahrscheinlichen Dauer zu 
apital berechnet, abgesetzt. 
Das so ermittelte Kapital bildet den Hofeswerth. 
S. 16. 
Bei der Erbtheilung tritt der Hofeswerth an die Stelle des dem Anerben 
zufallenden Hofes nebst Zubehör. 
Die Erbschaftsschulden sind zunächst auf das außer dem Hofe nebst Zu- 
behör vorhandene Vermögen anzurechnen. 
Insovweit sie durch dieses Vermögen nicht gedeckt werden, sind sie von dem 
Anerben als Schuldner allein zu übernehmen. In diesem Falle werden sie bei 
der Erbtheilung von dem Hofeswerth abgesegzt. 
Der Anerbe hat nach Abzug eines ihm als Voraus verbleibenden Drittels 
wei Drittel des Hofeswerths, im Falle des vorstehenden Absatzes zwei Drittel 
ber nach Abzug der vom Anerben übernommenen Schulden vom Hofeswerthe 
übrig bleibenden Betrages in die Erbschaftsmasse ein aechiehen. 
Die Theilung der Erbschaftemass unter die Miterben, einschließlich des 
Anerben, erfolgt nach dem allgemeinen Rechte. 
Nach diesem Rechte richtet sich auch die Haftung der Erben für Erbschafts- 
schulden. Der Anerbe haftet den Erbschaftsgläubigern auch mit dem Vermögen, 
welches er als Anerbe erhalten hat. - 
§S. 17. 
Der Erblasser kann, falls bei seinem Tode ein Anerbenrecht eintreten 
würde, in einem Testament oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten 
oder eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Urkunde bestimmen, daß ein 
Anerbentecht nicht eintreten; daß die Bevorzugung des Anerben in einer anderen 
als im zweiten Abschnitt bieses Gesetzes bezeichneten Weise stattfinden; welche 
Person unter den zur Erbfolge berufenen Nachkommen Anerbe sein; zu welchem 
Betrage der Hofeswerth bei der Erbtheilung angerechnet werden soll. 
(r. 8199) " K. 18.
	        
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