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Von dem ermittelten jährlichen Ertrage find alle dauernd auf dem Hofe
nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmaßlichen jähr-
lichen Betrage abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungsgesetze
Anwendung finden, sind dabei nach deren Vorschrssten in eine jährliche Geldrente
umzurechnen. Wegen der auf dem Hofe ruhenden Hypotheken und Grundschulden
findet eine Absetzung nicht statt.
** so ermiltelte Jahresertrag wird mit dem Zwanzigfachen zu Kapital
gerechnet.
Diesem Kapital wird der nach einem durchschnittlichen Verkaufswerthe zu
berechnende Werth des Hofesinventars hinzugesetzt.
Auf Verlangen eines Betbeiligten in ge, deren Gebäude nebst Hof-
raum einen größeren Verkaufswerth haben als der sonstige Gtundbesitz derselben,
nach dem Verkaufswerthe zu schätzen.
Von dem Gesammtwerthe des Hofes nebst Zubehör werden die vorüber-
gehenden Hofeslasten, z. B. Leibzuchten, nach ihrer wahrscheinlichen Dauer zu
apital berechnet, abgesetzt.
Das so ermittelte Kapital bildet den Hofeswerth.
S. 16.
Bei der Erbtheilung tritt der Hofeswerth an die Stelle des dem Anerben
zufallenden Hofes nebst Zubehör.
Die Erbschaftsschulden sind zunächst auf das außer dem Hofe nebst Zu-
behör vorhandene Vermögen anzurechnen.
Insovweit sie durch dieses Vermögen nicht gedeckt werden, sind sie von dem
Anerben als Schuldner allein zu übernehmen. In diesem Falle werden sie bei
der Erbtheilung von dem Hofeswerth abgesegzt.
Der Anerbe hat nach Abzug eines ihm als Voraus verbleibenden Drittels
wei Drittel des Hofeswerths, im Falle des vorstehenden Absatzes zwei Drittel
ber nach Abzug der vom Anerben übernommenen Schulden vom Hofeswerthe
übrig bleibenden Betrages in die Erbschaftsmasse ein aechiehen.
Die Theilung der Erbschaftemass unter die Miterben, einschließlich des
Anerben, erfolgt nach dem allgemeinen Rechte.
Nach diesem Rechte richtet sich auch die Haftung der Erben für Erbschafts-
schulden. Der Anerbe haftet den Erbschaftsgläubigern auch mit dem Vermögen,
welches er als Anerbe erhalten hat. -
§S. 17.
Der Erblasser kann, falls bei seinem Tode ein Anerbenrecht eintreten
würde, in einem Testament oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten
oder eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Urkunde bestimmen, daß ein
Anerbentecht nicht eintreten; daß die Bevorzugung des Anerben in einer anderen
als im zweiten Abschnitt bieses Gesetzes bezeichneten Weise stattfinden; welche
Person unter den zur Erbfolge berufenen Nachkommen Anerbe sein; zu welchem
Betrage der Hofeswerth bei der Erbtheilung angerechnet werden soll.
(r. 8199) " K. 18.