Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8202.) Fischereigesetz für den Preußischen Staat. Vom 30. Mai 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: " 
.IJ. 
Das nachfolgende Fischereigesetz findet Anwendung auf die Küsten- und 
Binnenfischerei in allen unter Unserer Hoheit befindlichen Gewässern. 
KC. 2. 
Zu dem Fischfange im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Fang von 
Krebsen, Austern, Muscheln und anderen nutzbaren Wasserthieren, soweit sie nicht 
Gegenstand des Jagdrechts find. 
Wo in diesem Gesetz der Ausdruck „Fische“ gebraucht ist, sind darin die 
vorbezeichneten Thiere mitbegriffen. 
S. 3. 
Unter Küstenfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Fischerei ver- 
standen, welche in den Unserer Hoheit unterworfenen Theilen der Nord- und 
Ostsee, in den offenen Meeresbuchten, den Haffen und in den größeren Strömen 
vor ihrer Einmündung in das Meer betrieben wird. 
Binnenfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Fischerei, welche in 
den übrigen Gewässern, in den Flüssen bis abwärts zu dem Punkte, wo die 
Küstenfischerei beginnt, betrieben wird. 
Die Grenzen der Küsten und Binnenfischerei werden für jede der be- 
theiligten Provinzen nach Anhörung der Provinzialvertretung im Wege landes- 
herrlicher Verordnung festgestellt. 
. 4. 
Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes find: 
1) alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem natürlichen 
Gewässer in Verbindung stehen oder nicht; 
2) alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische ge- 
eigneten Verbindung fehlt; 
wenn in denselben (Nr. 1. und 2.) der Fischfang Einem Berechtigten h#stct. 
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer im Sinne dieser Vorschrift 
als ein geschlossenes anzusehen IE. werden mit Ausschluß des Rechtsweges im 
Verwaltungswege entschieden. 
g. 5. 
Die bestehenden Fischereiberechtigungen unterliegen den einschränkenden 
Vorschriften dieses Gesetzes. 
Geltungsbereich. 
Einschränkung der 
Fischereiberechtigungen 
d Beseitigung der 
Gegen vollständige Entschädigung der Berechtigten kann in nicht gLelchesen il discherei. 
Gewässern eine weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung sol 
(r. 8202) 29° 
er Berech- 
tigun-
	        
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