Der Versuch einer erschöpfenden Einzelaufzählung dieser land—
ständischen Rechte wäre aussichtslos und wenig fruchtbar. Vieles ist
unsicher und streitig; unter solchen Umständen hat man klare Entscheidungen
stets gern vermieden und nur für den vorliegenden Fall eine Verständigung
gesucht unter Wahrung aller Rechte für die Zukunft. Manches Wichtige
ist uns schon bekannt: das freie Steuerbewilligungsrecht, seit 1555
verbrieft, die Waffe, mit welcher die Stände alle weiteren Rechte gegen—
über der Landesherrschaft erstritten und vermehrt haben, insbesondere das
daraus erwachsene weitgehende Beschwerderecht — das freie Selbst—
versammlungsrecht — die itio in partes, vermöge deren jeder der
beiden Stände seine gleichberechtigte Teilhaberschaft an gemeinsamen
Rechten behaupten und auch gegenüber einer erdrückenden Mehrheit des
anderen Standes durchsetzen kann zur Verhütung einer ihm nachteiligen
Änderung und zu gunsten der Erhaltung des Bestehenden. Davon heißt
es in einem Liede:
Und berufe dich sogleich
Auf den Landeserbvergleich,
Wo es heißt: wenn beide Stände
Sich nicht reichen treu die Hände,
Sondern wenn sie sich entzwein,
Tritt itio in partes ein
Und es bleibt, sind sie gespalten,
Alles — Gott sei Dank! — beim Alten.
Von besonderer Bedeutung sind die ständischen Mitwirkungsrechte
bei Ausübung des landesherrlichen Landesregimentes.
Zawar für das Gebiet der Justiz sind sie heute auch hier nur
gering. Vor 1879 hatten die Stände nicht nur als Ortsobrigkeiten
ihre Patrimonialgerichtsbarkeit, sondern nahmen überdies durch bestimmte
Präsentationsrechte teil an der Besetzung der Justizkanzleien und des
Oberappellationsgerichts. Das ist fortgefallen durch die Reichsgesetzgebung.
Wie die ständische Gerichtsbarkeit selbst für den Bereich der ordentlichen
streitigen Gerichtsbarkeit fortgefallen und nur noch für freiwillige Gerichtsbarkeit
in Resten verblieben ist, so sind seit 1879 für die ordentlichen
Gerichte alle Präsentationsrechte beseitigt zu gunsten ausschließlich landesherrlicher
Besetzung. Beschränkte Teilnahmerechte bestehen noch in der
Landesjustizuerwaltung. Bei Visitationen des Oberlandesgerichts, des
oberen Kirchengerichts, des Gerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten,
des Zentralgefängnisses zu Bützow sind in den Visitationskommissionen
die Stände durch Deputierte vertreten. Von den Mitgliedern