Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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dieses Gesetzes und unter 10. und 11. der Beilage B. desselben aufgehoben. 
Dagegen behält es bei der Vorschrift im F. 11. des vorgedachten Gesetzes sein 
Bewenden. 
Wo die Brauerei in einem gemeinschaftlichen Lokale betrieben wird, wird 
die Gewerbesteuer nur einmal nach dem Umfange des darin betriebenen Gewerbes 
aller Theilnehmer erhoben. 
S. 2. 
Der Finanzminister ist ermächtigt, solchen Gewerbetreibenden der Steuer- 
klasse B., welche nur den niedrigsten Steuersatz dieser Klasse (§. 2. zu 3. und 
§. 12. des Gesetzes vom 19. Juli 1861.) aufzubringen vermögen, den Betrieb 
des Gewerbes steuerfrei zu gestatten. In diesem Falle find dieselben bei Be- 
rechnung der Gewerbesteuer der Klasse B. des Steuerbezirks mit Mittelsätzen 
nicht in Ansatz zu bringen. 
Die Vorschrift im §. 21. zu 4. des Gesetzes vom 19. Juli 1861. wird 
aufgehoben. 
Das Gewerbe der Agenten der Versicherungsgesellschaften ist von der 
Steuer für das stehende Gewerbe befreit. 
KC. 3. 
Die Zahl der nach F. 28. b. des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbe- 
steuer vom 30. Mai 1820. zu wählenden Abgeordneten wird auf sieben erhöht 
jedoch kann der Finanzminister für einzelne Spruerbezirte, wenn örtliche oder 
gewerbliche Verhältnisse solches bedingen, die Zahl der Abgeordneten höher oder 
niedriger festsetzen. 
Die Dauer der Wahlperiode wird auf drei Jahre erstreckt. 
Wird in einem Steuerbezirke die Wahl von Abgeordneten Seitens der 
Gesellschaftsmitglieder oder die Vertheilung der Steuer Seitens der Abgeord- 
heacht bewirkt, so erfolgt die Steuervertheilung durch die Veranlagungs- 
ehörde. 
Die Bestimmung des §. 9. Nr. 7. des Gesetzes vom 19. Juli 1861. wird 
dahin ergänzt, daß die Bezirksregierung die Steuer der Klasse A. 1. auch in dem 
alle zu vertheilen hat, daß die Abgeordneten eines Steuerbezirks die Verthei- 
ung nicht bewirken. 
K. 4. 
Insoweit nach F. 42. der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. 
der Betrieb eines stehenden Gewerbes außerhalb des Orts der gewerblichen Nieder- 
lassung, ohne einen Legitimationsschein zu erfordern, gestattet ist, und insoweit 
die im §F. 44. a. a. O. bezeichneten Personen zum Aufkauf von Waaren und 
zum Aufsuchen von Waarenbestellungen auf Grund von Legitimationsscheinen, 
welche die unteren Verwaltungsbehörden ausstellen, oder au Grund von Ge- 
werbe-Legitimationskarten befugt sind, ist dafür eine Steuer vom Gewerbebetriebe 
im Umherziehen fortan nicht zu entrichten. Die entgegenstehenden Vorschriften 
werden hiermit aufgehoben. 55
	        
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