Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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licher Wege, sowie zur Umwandlung von Privatwegen in öffentliche Wege, vor- 
ausgesetzt, daß das dafür in Anspruch genommene Grundeigenthum auß#erbalb 
der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebäuden besetzt ist. In diesem 
Falle wird die Zulässigkeit der Enteignung von der Bezirksregierung (Land- 
drostei) ausgesprochen. 
KC. 4. 
Vorübergehende Beschränkungen werden von der Bezirksregierung an- 
eordnet. 
6 Dieselben dürfen wider den Willen des Grundeigenthümers die Dauer 
von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch die Beschaffenheit des 
Grundstücks nicht wesentlich oder dauernd verändert werden. Zur Ueberschrei- 
tung dieser Grenzen bedarf es eines nach F. 2. eingeleiteten und durchgeführten 
Enteignungsverfahrens. 
Gegen den Beschluß der Bezirksregierung in den Fällen der §I#. 3. und 4. 
steht innerhalb zehn Tagen nach der Zustellung jedem Betheiligten der Rekurs 
an die vorgesetzte Ministerialinstanz offen. 
G. 5. 
Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden 
Unternehmens erforderlich sind, muß auf Anordnung der Bezirksregierung der 
Besitzer auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ibm jedoch der 
hierdurch etwa erwachsende, nöthigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden 
zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung darf die Bezirkeregierung 
vor Beginn der Handlungen vom Unternehmer eine Kaution bestellen lassen, 
und deren Höhe bestimmen. Sie ist hierzu verpflichtet, wenn ein Betheiligter 
die Kautionsstellung verlangt. 
Die Gestattung der Vorarbeiten wird von der Bezirksregierung im Re- 
gierungs = Amtsblatte generell bekannt gemacht. Von jeder Vorarbeit hat der 
Unternehmer unter Bezeichnung der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, 
mindestens zwei Tage zuvor den Vorstand des betreffenden Guts- oder Ge- 
meindebezirks in Kenntniß zu setzen, welcher davon die betheiligten Grundbesitzer 
speziell oder in ortsüblicher Weise generell benachrichtigt. Dieser Vorstand ist 
ermächtigt, dem Unternehmer auf dessen Kosten einen beeidigten Taxator zu dem 
Zwecke zur Seite zu stellen, um vorkommende Beschädigungen sogleich festm- 
stellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen 
anderweiter Feststellung im Rechtswege, den Betheiligten (Eigenthümer, Nutz= 
nießer, Pächter, Verwalter) sofort auszuzahlen, widrigenfalls der Ortsvorstand 
gunchen nitas des Betheiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern ver- 
pflichtet ist. 
Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof. oder Gartenräumen 
bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbestzer seine Einwilligung nicht 
ausdrücklich ertheilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubniß der 
Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung 
der Räume zu veranlassen hat. | 
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