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lagen vorzulegen, welche die zu enteignenden Grundstücke nach ihrer grundbuch-
mäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren
Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die nach §. 14. herzustellenden
Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht,
die Art und den Umfang dieser Belastung enthalten müssen.
K. 19.
Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde- oder Gutsbezirke
während vierzehn Tagen zu Jedermanns Einsicht offen zu legen.
Die Zeit der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umen seines Interesses
Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vorstand des Gemeinde-
oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sich auf die
Lechung des Unternehmens oder auf Anlagen der in F. 14 gedachten Art be-
ziehen.
Die Regierung hat diejenige Stelle zu bezeichnen, bei welcher solche Ein-
wendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind.
g. 20.
Nach Ablauf der Frist (§. 19.) werden die Einwendungen gegen den Plan
in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin vor einem von
der Bezirksregierung zu ernennenden Kommissar erörtert.
Zu dem Termine werden die Unternehmer, die Reklamanten und die durch
die Reklamationen betroffenen Grundbesitzer, sowie der Vorstand des Gemeinde-
oder Gutsbezirks vorgeladen und mit ihrer Erklärung gehört. Dem Kommissar
bleibt es überlassen, Sachverständige, deren Gutachten erforderlich ist, zuzuziehen.
Die Verhandlungen haben sich nicht auf die Entschädigungsfrage zu er-
strecken.
G. 21.
Der Kommissar hat nach Beendigung der Verhandlungen letztere der Be-
Hirkeregierung vorzulegen, welche prüft, ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten
eobachtet sind, mittelst motivirten Beschlusses über die erhobenen Einwendungen
entscheidet und danach
1) den Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des abz.
tretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang der aufzulegenden Be-
schränkungen, sowie auch die Zeit, innerhalb deren längstens vom Ent-
eignungsrechte Gebrauch zu machen ist — soweit die Konigliche Verord-
nung (§. 2.) über diese Punkte keine Bestimmungen enthält —,
2) die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer
verpflichtet ist S. 14.),
feststellt.
Die Entscheidung wird dem Unternehmer, den Reklamanten und sonstigen
Personen, welche an der Eireiterörterung Theil genommen, sowie dem Vorstande
des Gemeinde- oder Gutsbezirks zugestellt. ##