Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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s. 22. 
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung steht den Betheiligten der 
Rekurs an die vorgesetzte Ministerialinstanz offen. 
Der Rekurs muß bei Verlust dessellen innerhalb zehn Tagen nach Zustel- 
lung des Beschlusses bei der Bezirksregierung eingelegt und gerechtfertigt werden. 
Die Regierung hat die Rekursschrift dem Gegner zur Beantwortung innerhalb 
einer Frist von dieben bis vierzehn Tagen mitzutheilen und nach Eingang der 
Schrift oder nach Ablauf der Frist die Akten an den zuständigen Minister zur 
Entscheidung einzusenden. 
K. 23. 
Das Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen erstreckt sich unter 
Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere: 
1) auf den Grund und Boden, welcher zur Bahn, zu den Bahnhäöfen und 
u den an der Bahn und an den Bahnhöfen Behufs des Eisenbahn- 
etriebes zu errichtenden Gebäuden erforderlich ist; 
2) auf den zur Unterbringung der Erde und des Schuttes u. s. w. bei Ab- 
tragungen, Einschnitten und Tunnels erforderlichen Grund und Boden; 
3) überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen, 
welche zu dem Behufe, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur 
allgemeinen Benutzung dienen könne, nöthig oder in Folge der Baß 
anlage im öffentlichen Interesse erforderlich sind; 
4) auf das für die Herstellung von Aufträgen erforderliche Schüttungs. 
material. 
Dagegen ist das Enteignungsrecht auf den Grund und Boden für solche 
Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waarenmagazine und dergleichen, nicht 
den unter Nr. 3. gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das Privatinteresse 
des Eisenbahnunternehmers angehen. 
Die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke soll bei der Anlage 
von Eisenbahnen, insbesondere zur Einrichtung von Interimswegen, Werkplätzen 
und Arbeiterhütten zulässig sein. 
2. Feststellung der Entschädigung. 
. 24. 
Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist von dem Unternehmer 
schriftlich bei der Bezirksregierung einzubringen. 
Der Antrag muß das zu enteignende Grundstück, dessen Eigenthümer, so- 
wie, wo nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang derselben 
genau bezeichnen (I. 18.). 
Dem Antrage ist zum Nachweis der Rechte am Grundstück ein beglau- 
bigter Auszug aus dem Grundbuch (Hypothekenbuch, Währschaftsbuch, Stockbuch), 
wo aber ein solches nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, eine Bescheinigung 
des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen be- 
Jahrgang 1874. (Tr. 8207.) 33 ru-
	        
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