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s. 22.
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung steht den Betheiligten der
Rekurs an die vorgesetzte Ministerialinstanz offen.
Der Rekurs muß bei Verlust dessellen innerhalb zehn Tagen nach Zustel-
lung des Beschlusses bei der Bezirksregierung eingelegt und gerechtfertigt werden.
Die Regierung hat die Rekursschrift dem Gegner zur Beantwortung innerhalb
einer Frist von dieben bis vierzehn Tagen mitzutheilen und nach Eingang der
Schrift oder nach Ablauf der Frist die Akten an den zuständigen Minister zur
Entscheidung einzusenden.
K. 23.
Das Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen erstreckt sich unter
Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere:
1) auf den Grund und Boden, welcher zur Bahn, zu den Bahnhäöfen und
u den an der Bahn und an den Bahnhöfen Behufs des Eisenbahn-
etriebes zu errichtenden Gebäuden erforderlich ist;
2) auf den zur Unterbringung der Erde und des Schuttes u. s. w. bei Ab-
tragungen, Einschnitten und Tunnels erforderlichen Grund und Boden;
3) überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen,
welche zu dem Behufe, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur
allgemeinen Benutzung dienen könne, nöthig oder in Folge der Baß
anlage im öffentlichen Interesse erforderlich sind;
4) auf das für die Herstellung von Aufträgen erforderliche Schüttungs.
material.
Dagegen ist das Enteignungsrecht auf den Grund und Boden für solche
Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waarenmagazine und dergleichen, nicht
den unter Nr. 3. gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das Privatinteresse
des Eisenbahnunternehmers angehen.
Die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke soll bei der Anlage
von Eisenbahnen, insbesondere zur Einrichtung von Interimswegen, Werkplätzen
und Arbeiterhütten zulässig sein.
2. Feststellung der Entschädigung.
. 24.
Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist von dem Unternehmer
schriftlich bei der Bezirksregierung einzubringen.
Der Antrag muß das zu enteignende Grundstück, dessen Eigenthümer, so-
wie, wo nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang derselben
genau bezeichnen (I. 18.).
Dem Antrage ist zum Nachweis der Rechte am Grundstück ein beglau-
bigter Auszug aus dem Grundbuch (Hypothekenbuch, Währschaftsbuch, Stockbuch),
wo aber ein solches nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, eine Bescheinigung
des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen be-
Jahrgang 1874. (Tr. 8207.) 33 ru-