Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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rufenen Behörde über den Eigenthumsbesitz und die bekannten Realrechte beizu- 
sügen. Diese Urkunden haben die betreffenden Behörden dem Unternehmer auf 
Grund der Feststellung (§. 21.) oder einer sonstigen Bescheinigung der Regierung 
gegen Erstattung der Kopialien zu ertheilen, auch demselben Einsicht des Bruns 
buchs u. s. w. zu gestatten. 
Gleichzeitig mit Ertheilung des Auszugs hat die Grundbuchbehörde, soweit 
die betreffenden Grundbücher dazu geeignet 4 und zwar ohne weiteren Antrag, 
eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im Grundbuche 
einzutragen, deren Löschung mit vollzogener Enteignung (F. 33.) oder auf be- 
sonderes Ersuchen der Regierung erfolgt. Auch hat dieselbe während der Dauer 
des Enteignungsverfahrens von jeder an dem Grundstücke eintretenden Rechts- 
veränderung, welche für die Vertretung des Grundstücks oder die Auszahlung 
der Entschädigung von Bedeutung ist, von Amtswegen der Enteignungsbehörde 
Nachricht zu geben. n 
25. 
Der Entscheidung der Bezirksregierung muß eine kommissarische Verhand- 
lung mit den Betheiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes 
vorangehen. 
Der Kommissar hat auf Grund der nach F. 24. beizubringenden Urkunden 
darauf zu achten, daß das Verfahren gegen den wirklichen Eigenthümer ge- 
richtet wird. 
Er hat den Unternehmer) den Eigenthümer, sowie auch Nebenberechtigte, 
welche sich zur Theilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, zu einem nöthigen- 
falls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termine vorzuladen. 
Alle übrigen Betheiligten werden durch eine in dem Regierungs-Amtsblatt 
und in dem betreffenden Kreisblatt, sowie geeignetenfalls in sonstigen Blättern 
sesemn zu machende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termine wahrzu- 
nehmen. 
Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der 
Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung ngestelr und wegen Aus- 
zahlung oder Hinterlegung der letzteren werde verfügt werden. 
In dem Termine ist jeder an dem zu enteignenden Grundstücke Berechtigte 
befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung, 
sowie bezüglich der Auszahlung und Hinterlegung derselben wahrzunehmen. 
In Lem Termine hat der Grundeigenthümer seine Anträge auf vollständige 
Uebernahme eines theilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (§. 9.) anzu- 
bringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulässig. 
C. 26. 
Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Betheiligten zu Protokoll zu 
nehmen und ihnen eine Ausfertigung auf Verlangen zu ertheilen. 
Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. 
In Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Kommissar abgeschlossenen 
Verträge kommen die Bestimmungen des H. 17. Absatz 2. und 5. zur An- 
wendung. 
S. 27.
	        
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