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eignungsverfahren erwachsen sind, oder Zahlung der festgestellten Entschädigung
gegen Abtretung des Grundstücks geeignetenfalls nach vorgängiger Durchführung
des in F. 30. gedachten Prozeßverfahrens im Rechtswege beanspruchen will.
KC. 43.
Die Kosten des administrativen Verfahrens trägt der Unternehmer. Bei
demselben kommen nur Auslagen, nicht aber Stempel und Sporteln zur An-
wendung und können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Ver-
säumnisse nicht fordern.
b Im prozessualischen Verfahren werden die Kosten und Stempel taxmäßig
erechnet.
Die Kosten des in 8. 35. erwähnten Verfahrens sind vom Antragsteller
vorzuschießen. Ueber die Verbindlichkeit zur endlichen Uebernahme dieser Kosten
ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden. Im Bezirke des Appellations-
gerichtshofes zu Cöln werden die Gebühren für die betreffenden Verrichtungen
des Friedensgerichts nach der Taxe für die Friedensgerichte vom 23. Mai 1859.
(Gesetz= Samml. S. 309.) berechnet.
Sämmtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuch- und
Auseinandersetzungsbehörden, einschließlich der nach F. 17. eintretenden freiwilligen
Veräußerungsgeschäste über Grundeigenthum innerhalb des vorgelegten Planes,
sowie einschließlich der OQuittungen und Konsense der Hypotbekengläubiger und
sonstigen Betheiligten, sind gebühren= und stempelfrei. Auch werden keine
Depostalgebühren angesetzt.
Soweit diese #let, ungen vor den Notaren vorgenommen werden,
sind sie stempelfrei.
Titel IV.
Wirkungen der Enteignung.
S. 44.
Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (s. 32.) an Eigenthümer und
Unternehmer geht das Eigenthum des enteigneten Grundstücks auf den Unter-
nehmer über.
Erfolgt die Zustellung an den Eigenthümer und Unternehmer nicht an
demselben Tage, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des
Ueberganges des Eigenthums.
Diese Vorschrift gilt auch in den Landestheilen, in denen nach den allge.
meinen Gesetzen der Uebergang des Eigenthums von der Einschreibung in die
Grundbücher oder von der Einreichung des Vertrages bei dem Realrichter ab-
hängig gemacht ist. #ns
Das enteignete Grundstück wird mit dem in J. 44. bestimmten Zeitpunkt
von allen darauf haftenden privatrechtlichen Verpflichtungen frei, soweit der
Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat.
(Nr. 8207. Die