Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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eignungsverfahren erwachsen sind, oder Zahlung der festgestellten Entschädigung 
gegen Abtretung des Grundstücks geeignetenfalls nach vorgängiger Durchführung 
des in F. 30. gedachten Prozeßverfahrens im Rechtswege beanspruchen will. 
KC. 43. 
Die Kosten des administrativen Verfahrens trägt der Unternehmer. Bei 
demselben kommen nur Auslagen, nicht aber Stempel und Sporteln zur An- 
wendung und können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Ver- 
säumnisse nicht fordern. 
b Im prozessualischen Verfahren werden die Kosten und Stempel taxmäßig 
erechnet. 
Die Kosten des in 8. 35. erwähnten Verfahrens sind vom Antragsteller 
vorzuschießen. Ueber die Verbindlichkeit zur endlichen Uebernahme dieser Kosten 
ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden. Im Bezirke des Appellations- 
gerichtshofes zu Cöln werden die Gebühren für die betreffenden Verrichtungen 
des Friedensgerichts nach der Taxe für die Friedensgerichte vom 23. Mai 1859. 
(Gesetz= Samml. S. 309.) berechnet. 
Sämmtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuch- und 
Auseinandersetzungsbehörden, einschließlich der nach F. 17. eintretenden freiwilligen 
Veräußerungsgeschäste über Grundeigenthum innerhalb des vorgelegten Planes, 
sowie einschließlich der OQuittungen und Konsense der Hypotbekengläubiger und 
sonstigen Betheiligten, sind gebühren= und stempelfrei. Auch werden keine 
Depostalgebühren angesetzt. 
Soweit diese #let, ungen vor den Notaren vorgenommen werden, 
sind sie stempelfrei. 
Titel IV. 
Wirkungen der Enteignung. 
S. 44. 
Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (s. 32.) an Eigenthümer und 
Unternehmer geht das Eigenthum des enteigneten Grundstücks auf den Unter- 
nehmer über. 
Erfolgt die Zustellung an den Eigenthümer und Unternehmer nicht an 
demselben Tage, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des 
Ueberganges des Eigenthums. 
Diese Vorschrift gilt auch in den Landestheilen, in denen nach den allge. 
meinen Gesetzen der Uebergang des Eigenthums von der Einschreibung in die 
Grundbücher oder von der Einreichung des Vertrages bei dem Realrichter ab- 
hängig gemacht ist. #ns 
Das enteignete Grundstück wird mit dem in J. 44. bestimmten Zeitpunkt 
von allen darauf haftenden privatrechtlichen Verpflichtungen frei, soweit der 
Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat. 
(Nr. 8207. Die
	        
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